Berufsgenossenschaften und ihr Bezug zum Arbeitsschutz

Im Arbeitsleben spielen Berufsgenossenschaften eine sehr wichtige Rolle. Insbesondere in Deutschland, das als Sozialstatt konzipiert ist und den Arbeitnehmern auch in besonderen Situationen Unterstützung anbietet. In diesem Blogbeitrag erklären wir, welche Berufsgenossenschaften es gibt, welche Aufgaben sie haben und welche Leistungen sie erbringen.
Was sind Berufsgenossenschaften?
Wichtig zu wissen ist, dass zwischen gewerblichen Berufsgenossenschaften und der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft unterschieden wird. Erstere sind Träger der gesetzlich vorgeschriebenen Unfallversicherung, zweitere ist Teil der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. Die gewerbliche Berufsgenossenschaft bezieht sich auf Unternehmen in der Privatwirtschaft und ihre Arbeitnehmer.
Welche Berufsgenossenschaften gibt es überhaupt?
So vielseitig die Unternehmen und Branchen in Deutschland sind, so sind es auch die zahlreichen Berufsgenossenschaften. Es gibt die:
- Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie (BG RCI)
- Berufsgenossenschaft Holz und Metall
- Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM)
- Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe
- Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft – BG BAU
- Berufsgenossenschaft Handel und Warenlogistik
- Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG)
- Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation (BG Verkehr)
- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)
Was sind die Aufgaben und Leistungen einer Berufsgenossenschaft?
Als Träger der Unfallversicherung erfüllt die Berufsgenossenschaft vielfältige Aufgaben:
Arbeits- und Gesundheitsschutz: Gemäß § 14 SGB VII hat die Berufsgenossenschaft die Aufgabe, Arbeitnehmer über Unfälle in der Arbeit und bei Arbeitswegen, Berufskrankheiten und Gesundheitsgefahren aufzuklären. In Notfällen kümmert sich die Genossenschaft auch um Entschädigungen. Ein wesentlicher Teil der Arbeit ist auch die Prävention gemäß § 17 SGB VII, indem sie Unternehmen im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes berät.
Unfallverhütungsvorschriften: Die Berufsgenossenschaft erlässt Unfallverhütungsvorschriften und prüft zugleich ihre Einhaltung. Dies erfolgt durch Aufsichtspersonen, die hoheitliche Befugnisse haben. Notwendige Maßnahmen können so im ungünstigsten Fall mit Zwangsmitteln durchgeführt werden.
Schulungen: Das Gesetz verpflichtet Berufsgenossenschaften in Unternehmen Personen für die Arbeitssicherheit zu schulen (§ 23 SGB VII). Es handelt sich dabei um Führungskräfte, aber auch Sicherheitsbeauftragte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit.
Entschädigungen: Im Arbeitsleben lauern auch Risiken. Als Arbeitnehmer sind Sie bei Unfällen oder Berufskrankheiten geschützt. Die Berufsgenossenschaft ist dafür verantwortlich, dass der Gesundheitsschaden beseitigt wird (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). So kann eine medizinische Rehabilitation angeordnet werden. Abhängig davon, wie schwer der Unfall gewesen ist, werden dem Arbeitnehmer auch andere Hilfen zur Verfügung gestellt (Rollstühle, Gehstöcke usw.). Wenn der Unfall zu einer Pflegebedürftigkeit geführt hat, muss die Berufsgenossenschaft die gleichen Leistungen wie die Pflegeversicherung erbringen.
In der Zeit, in der der Arbeitnehmer durch den Unfall oder die Berufskrankheit arbeitsunfähig ist, zahlt die Berufsgenossenschaft ein sogenanntes Verletztengeld. Wenn die Arbeitsunfähigkeit dauerhaft wird, steht dem Beschäftigten eine einkommensabhängige Rente zu. Im Todesfall werden Rente, Sterbegeld und bei Bedarf auch die Überführungskosten an die Hinterbliebenen gezahlt.
Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft: Verpflichtend oder freiwillig?
Es ist tatsächlich Pflicht, sich bei der Berufsgenossenschaft anzumelden und damit auch die Mitarbeiter zu versichern. Das gilt für Unternehmen schon ab dem ersten Beschäftigten und muss gemäß § 192 Sozialgesetzbuch VII innerhalb von sieben Tagen nach Gründung erfolgen. Zu den Personen, die gemäß § 2 SGB VII pflichtversichert sind, zählen unter anderem:
- Beschäftigte
- Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung
- Behinderte Menschen
- Landwirte inkl. Ehepartner, Familienmitgliedern und ehrenamtlich Tätige
- Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister mit Ehegatten oder Lebenspartnern
- Selbstständige Küstenschiffer und Küstenfischer
- Kinder, die in der Kita oder bei der Tagesmutter sind
- Schüler
- Studierende
- Im Gesundheitswesen tätige Selbstständige oder Ehrenamtliche
- Ehrenamtliche im Kirchenwesen oder staatlichen Organisationen
- Personen in staatsbürgerlicher Pflicht
- Zeugen bei einem deutschen Gericht
- Organ- und Blutspender usw.
Als Unternehmer sind Sie in der Berufsgenossenschaft nicht automatisch versichert, können das aber freiwillig machen. Auf diese Weise haben auch Selbstständige mit Ehepartnern und Ehrenamtliche bei Arbeitgeberverbänden, Gewerkschaften, wie auch sonstigen gemeinnützigen Organisationen die Möglichkeit, sich zu versichern.
Beamte, Wehrpflichtige, Zivildienstleistende, aber auch Mitglieder geistlicher Genossenschaften und Diakonissen, Jagd- und Fischereigäste oder auch Ärzte sind von der Versicherungspflicht befreit.
Wie erfolgt eine Betriebsbegehung durch die Berufsgenossenschaft und was wird überprüft?
Arbeitsschutzmaßnahmen müssen eingehalten werden und die Berufsgenossenschaften haben die Pflicht, dies zu überprüfen. Das erfolgt mit einer Gefährdungsbeurteilung. Sie betrifft alle Mitarbeiter, insbesondere aber diejenigen, die Schutz benötigen, beispielsweise Schwangere. Im Rahmen der Betriebsbegehung werden auch die Sicherheitstechnik und weitere Risikofaktoren (mechanische, chemische usw.) überprüft.
Die Betriebsbegehung setzt sich aus einer Vorbesprechung, der Begehung und der Nachbesprechung zusammen. Im ersten Schritt wird einerseits die Gefahrenanalyse stichprobenartig überprüft, andererseits sind Themenfelder wie Arbeitsunfälle oder Entwicklungen beim Gesundheits- und Arbeitsschutz Gegenstand des Gesprächs. Nach der Betriebsbegehung werden die Ergebnisse diskutiert, Empfehlungen gegeben und ein Folgetermin vereinbart.
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