Allgemeine Geschäftsbedingungen der Betriebsarztservice Holding GmbH

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Grundlage sämtlicher Rechtsgeschäfte der Betriebsarztservice Holding GmbH, Wilhelm-Kuhr-Straße 3, 13187 Berlin (nachfolgend „Betriebsarztservice“).

Etwaige Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers werden nicht Bestandteil eines zwischen Betriebsarztservice und diesem Auftraggeber geschlossenen Vertrags, auch wenn Betriebsarztservice diesen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht und eine Leistung erbringt.

I. Vertragsschluss

  1. Sämtliche Angebote von Betriebsarztservice sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst nach einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch Betriebsarztservice zu Stande. Die schriftliche Auftragsbestätigung ist für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
     
  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen Betriebsarztservice und dem Auftragnehmer zur Erfüllung des Vertrages getroffen wurden, sind vollständig schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Wirksamkeit von Nebenabreden, Zusicherungen und Änderungen. Nebenabreden, Zusagen und sonstige Erklärungen der Mitarbeiter von Betriebsarztservice oder von Betriebsarztservice beauftragten Dritten sind nur dann bindend, wenn sie von Betriebsarztservice ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden.

II. Vertragsdurchführung

  1. Betriebsarztservice ist berechtigt, die vertragliche Leistung durch geeignete und von Betriebsarztservice sorgfältig ausgewählte, unterbeauftragte Dritte durchführen zu lassen. Betriebsarztservice wird in diesem Fall sicherstellen, dass für diese Personen oder Unternehmen alle vertragsgemäßen Pflichten bestehen, wie für Betriebsarztservice (Datenschutz, Geheimhaltung etc.).
  2. Alle Leistungen von Betriebsarztservice werden ausschließlich gegenüber dem Auftraggeber erbracht. Betriebsarztservice übernimmt gegenüber Dritten keine Haftung oder Verantwortlichkeit, soweit diese nicht vorher durch schriftliche Vereinbarung ausdrücklich in den Schutzbereich des Auftrages einbezogen wurden
  3. Die von Betriebsarztservice angenommenen Aufträge werden nach den anerkannten Regeln der Technik und – soweit nicht entgegenstehende Vereinbarungen schriftlich vereinbart sind – in der bei Betriebsarztservice üblichen Handhabung durchgeführt.
  4. Bei einer Übernahme des Auftraggebers durch eine andere Firma oder einer Neufirmierung  gelten die durch den Auftraggeber geschlossenen Verträge und Abreden auch für den Rechtsnachfolger fort. Dies betrifft insbesondere Verträge der arbeitsmedizinischen und/oder sicherheitstechnischen Grundbetreuung.

III. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf eigene Kosten die Tätigkeit von Betriebsarztservice so umfassend wie erforderlich zu unterstützen.  Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, Betriebsarztservice alle für die Durchführung der vertraglichen Leistung relevanten Informationen und Daten vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Betriebsarztservice ist nicht verpflichtet, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Informationen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, es sei denn, dass hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls Anlass besteht oder dass dies ausdrücklich vereinbart wurde. Der Auftraggeber ist ebenfalls insbesondere verpflichtet, alle sonstigen Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre zu schaffen, die zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich sind sowie die Dokumentation der eventuelle zuvor bestandenen arbeitsmedizinischen und/oder sicherheitstechnischen Betreuung für Betriebsarztservice zugänglich zu machen. Die genauen Mitwirkungspflichten werden im Individualvertrag geregelt. Typische Verpflichtungen sind unter anderem:(a) die Zurverfügungstellung von Arbeitsräumen und geeigneten und den Umständen angemessenen Behandlungsräumen für die Mitarbeiter von Betriebsarztservice,(b) die Benennung einer Kontaktperson, die den Mitarbeitern von Betriebsarztservice während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung steht, wobei die Kontaktperson ermächtigt ist, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Auftrages als Zwischenentscheidung notwendig sind,
  2. Der Auftraggeber hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen. Dies betrifft insbesondere die Dokumentation der vorherigen Betreuung, sofern eine solche bestand. Er wird alle erforderlichen Vorbereitungstätigkeiten in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung durchführen. Sofern Hilfspersonen zur Durchführung von Prüfungen notwendig sind (z.B. zur Begehung von Räumlichkeiten), werden diese vom Auftraggeber beauftragt, koordiniert und bei der Ausübung ihrer Tätigkeit überwacht.

IV. Fristen, Termine und Verzug

  1. Die von Betriebsarztservice angegebenen Auftragsfristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, ein verbindlicher Leistungszeitpunkt ist ausdrücklich schriftlich vereinbart. Zur Fristberechnung gilt immer das im jeweiligen Dokument vermerkte Datum.
  2. Ein von Betriebsarztservice unterbreitetes Angebot ist grundsätzlich vier Wochen gültig.
  3. Mit Betriebsarztservice geschlossene Verträge der Grundbetreuung haben, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, für beide Vertragsparteien eine Kündigungsfrist von 4 Monaten zum Laufzeitende. Nach Ablauf der Frist verlängert sich der Grundbetreuungsvertrag automatisch um ein weiteres Vertragsjahr. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 
  4. Termine für die Erbringung der Leistungen werden zwischen den Parteien mit einem Vorlauf von mindestens 4 Wochen schriftlich vereinbart. Eine kurzfristigere Festsetzung ist nur im beiderseitigen Einvernehmen möglich. Sprechstundentermine, die in den Räumlichkeiten von Betriebsarztservice durchgeführt werden, können direkt zwischen den Mitarbeitern des Auftraggebers und Betriebsarztservice vereinbart werden. Der zu untersuchende Mitarbeiter hat nach der Terminvereinbarung vor Beginn der Untersuchung die von Betriebsarztservice zur Verfügung gestellte und vom  Arbeitgeber gezeichnete Kostenübernahme vorzulegen.  
  5. Terminanfragen, -reservierungen und -vorschläge werden maximal 48 Stunden aufrechterhalten. Erfolgt bis zum Ablauf dieser Zeit keine schriftliche Bestätigung der Terminannahme oder eine schriftliche Kostenübernahme für den jeweiligen Termin, erfolgt eine vollständige Aufhebung. Betriebsarztservice übernimmt keine Gewähr dafür, dass Termine über die genannten 48 Stunden hinaus verfügbar sind. Eine erneute Terminanfrage ist jederzeit möglich.
  6. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart, gerät Betriebsarztservice erst dann in Verzug, wenn der Auftraggeber ihm zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung in Textform gesetzt hat. Leistungsfristen beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Auftraggeber geschuldeter Mitwirkungshandlungen zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers verlängern die Leistungszeiten angemessen.
  7. Sollte der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, gerät Betriebsarztservice mit der Leistung nicht in Verzug, wenn eine Leistungserbringung dadurch erschwert oder unmöglich gemacht wird. Betriebsarztservice ist insbesondere im Falle eines Zahlungsverzuges durch den Auftraggeber von der Leistungspflicht befreit.
  8. Setzt der Auftraggeber Betriebsarztservice nach Fälligkeit der Leistung eine angemessene Nachfrist und lässt Betriebsarztservice diese Frist verstreichen oder wird Betriebsarztservice die Leistung unmöglich, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und – sofern Betriebsarztservice ein Verschulden trifft – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. §§ 281, 323 BGB bleiben unberührt.
  9. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Betriebsarztservice dazu berechtigt, den ihr entstandenen Schaden zuzüglich etwaiger Mehraufwendungen zu berechnen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche auf Schadensersatz bleiben unberührt.
  10. Wird eine von der Betriebsarztservice geschuldete Leistung durch unvorhersehbare oder durch von ihr nicht verschuldete oder zu vertretende Umstände verzögert (z. B. Krankheit, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen oder höhere Gewalt – jeweils auch bei unseren Vorlieferanten – sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so ist die Betriebsarztservice dazu berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach ihrer Wahl die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Die Betriebsarztservice wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Teilleistung informieren. Schadenersatzansprüche gegenüber der Betriebsarztservice in diesen Fällen sind ausgeschlossen.
  11. Vom Auftraggeber bestellte Leistungen werden in der bestellten Höhe abgerechnet, auch wenn weniger Probanden oder Teilnehmer des Auftraggebers zum Leistungstermin erscheinen.

V. Terminabsagen und Stornokosten

  1. Sofern ein vereinbarter Termin vom Auftraggeber (bzw. einem Mitarbeiter des Auftraggebers) nicht eingehalten werden kann und nicht mindestens acht Tage schriftlich im Voraus abgesagt wird, erhebt Betriebsarztservice Stornokosten. Diese errechnen sich anhand der entstandenen Ausfallzeit bzw. der für diesen Termin vorgesehenen Leistung. Bei Leistungen der Grundbetreuung werden die im Vertrag festgehaltenen Stundensätze und bei individuellen Einzelleistungen die zur Leistungserbringung veranschlagten Stunden zum Satz des jeweiligen Standortes in Rechnung gestellt. Betriebsarztservice behält sich das Recht vor, Fremdstoffe (wie bspw. Impfstoffe), die zur Leistungserbringung im Rahmen einer durchzuführenden Impfung im Kundenwunsch und nicht auf Basis einer Festabnahme bestellt worden sind, dem Kunden im Falle der Nichtannahme durch den Kunden in Rechnung zu stellen       
     
  2. Erfolgt die Absage 5 bis 7 Tage vor dem vereinbarten Termin, sind 30 % der Kosten als Stornokosten vom Auftraggeber zu zahlen.

    Erfolgt die Absage 3 bis 5 Tage vor dem vereinbarten Termin, sind 50 % der Kosten als Stornokosten vom Auftraggeber zu zahlen.

    Erfolgt die Absage weniger als 3 Tage vor dem vereinbarten Termin, sind 100 % der Kosten als Stornokosten vom Auftraggeber zu zahlen.
     
  3. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit im Einzelfall gegenüber Betriebsarztservice darzulegen, dass die tatsächlichen Kosten, die Betriebsarztservice durch die Terminabsage entstanden sind, geringer sind als der durch die Pauschalen gemäß Nummer 2 festgelegte Wert.

VI. Preise und Zahlungen

  1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden Umsatzsteuer, sofern dies nicht anders gekennzeichnet ist. Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen sind in der Regel von der Umsatzsteuer befreit.
  2. Verträge der arbeitsmedizinischen und/oder sicherheitstechnischen Grundbetreuung werden vier Wochen vor Vertragsbeginn in Rechnung gestellt. Für sie besteht regelmäßig ein Zahlungsziel von 14 Tagen. Alle anderen Leistungen werden nach Erbringung der Leistung in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 14 Tagen zu begleichen. Betriebsarztservice behält sich vor, bei regelmäßig auftretenden Posten zum Monatsende eine Sammelrechnung zu stellen.
  3. Unsere Rechnungen sind, sofern auf ihnen nichts anderes vermerkt ist, sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Beanstandungen der Rechnungen sind innerhalb von einer Ausschlussfrist von 14 Tagen schriftlich begründet an die oben genannte Adresse der Betriebsarztservice Holding GmbH mitzuteilen.
  4. Der Auftraggeber kann gegenüber Betriebsarztservice nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
  5. Während des Verzugs des Auftraggebers hat Betriebsarztservice für den offenen Rechnungsbetrag einen Zinsanspruch gegen den Auftraggeber in Höhe von 8 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz. Der Auftraggeber kommt durch Mahnung oder spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Wird ein nach dem Kalender bestimmtes Zahlungsziel vereinbart, kommt der Auftraggeber mit Ablauf des Zahlungszieles in Verzug. § 286 BGB bleibt unberührt. Gerät der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, gelten im Übrigen die gesetzlichen Regelungen zum Annahmeverzug.

VII. Haftung

  1. Betriebsarztservice haftet dem Auftraggeber für jegliche Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Betriebsarztservice oder eines ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen resultieren. Gleiches gilt bei einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. „Wesentliche Vertragspflichten“ sind die Pflichten, deren Erfüllung eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen darf. Dies sind insbesondere die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden Hauptpflichten eines Vertrags.
  2. Im Übrigen haftet Betriebsarztservice dem Auftraggeber nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen.
  3. Soweit die Haftung von Betriebsarztservice beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
  4. Es erfolgt aufgrund der Regelungen der Absätze 1 – 3 ausdrücklich keine Beweislastumkehr.
  5. In dem Fall, dass Betriebsarztservice leicht fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht im Sinne des Absatz 1 verletzt haftet Betriebsarztservice nur für den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
  6. Für die von Betriebsarztservice bestellten Subunternehmer und Drittanbieter sowie deren Software, die im Rahmen der Leistungserbringung Anwendung finden, ist die Haftung ausdrücklich ausgeschlossen.
  7. Sofern Betriebsarztservice nicht für eine vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Pflichtverletzung, eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder dem Produkthaftungsgesetz haftet, können Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz nur innerhalb von einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn geltend gemacht werden. Dies gilt nicht, wenn das Gesetz eine längere Verjährungsfrist zwingend vorschreibt, wie etwa in § 438 Abs. 1 S. 2 BGB oder in § 634a Abs. 1 S.2 BGB.
  8. Keine Verantwortung wird übernommen für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrunde liegenden Sicherheitsprogrammen oder Sicherheitsvorschriften, es sei denn, diese Prüfung ist ausdrücklich und schriftlich vereinbart.

Schriftformklausel

Änderungen oder Ergänzungen der vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis. Die Schriftform im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird durch eigenhändige Unterzeichnung der Erklärung und/oder des Vertrages gewahrt.

Salvatorische Klausel

Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt, soweit nicht unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelung eine Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellt. Das Gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss eines Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen Bestimmung und dem Gesamtzweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen entspricht. 

Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Berlin.