Arbeitsmedizin
Im Interesse jedes Unternehmens ist es, gesunde Mitarbeiter zu haben. Sie sind der wichtigste Faktor für den Erfolg und nur wenn sie wohlauf und motiviert sind, können sie auch zu mehr Produktivität beitragen. Unsere Arbeitsmediziner unterstützen Sie dabei, Gesundheitsgefährdungen Ihrer Mitarbeiter rechtzeitig zu erkennen und vorzubeugen. Wir helfen Ihnen, alle Bedingungen des Gesetzgebers lückenlos zu erfüllen.
Was gehört zur Arbeitsmedizin?
Arbeitsmedizinische Betreuung und Beratung
Unsere Betriebsärzte stehen Ihnen zur Verfügung und beraten Sie ausführlich zu den unterschiedlichen Themen
Gefährdungsbeurteilung, Begehungen und Unterweisungen
Wir unterstützen Sie bei der gesetzlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung und definieren notwendige Maßnahmen zur Beseitigung etwaiger Mängel
Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV
Gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) unterstützen wir Sie bei den arbeitsmedizinischen Vorsorgemaßnahmen
Arbeitsmedizinische Betreuung und Beratung
Die Arbeitsmedizin ist ein präventivmedizinisches Fach, in dessen Mittelpunkt die Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Beschäftigten steht. Sie regelt die Wechselbeziehungen zwischen Arbeits- und Lebenswelten, wie auch Gesundheit und Krankheit. Sie basiert auf der ganzheitlichen Betrachtung des/der Beschäftigten. Die Arbeitsmedizin umfasst folgende Punkte:
- Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsbedingungen
- Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Begutachtung der durch die Arbeit oder Umwelt verursachten Risikofaktoren, Erkrankungen und Berufskrankheiten
- Verhütung von Gesundheitsgefährdungen im Arbeitsbereich, einschließlich individueller und betrieblicher Gesundheitsberatung
- Prävention von Unfallgefahren und Hürden
- Berufsfördernde Rehabilitation für Beschäftigte
In Deutschland wird die Arbeitsmedizin durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt. Die konkreten Anforderungen für die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung werden gesondert in der Unfallverhütungsvorschrift der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV Vorschrift 2) beschrieben. Es handelt sich hierbei um ein autonomes Recht der Unfallversicherungsträger.
Gefährdungsbeurteilung
Als Unternehmen sind Sie gemäß des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung als Analyse der Gefährdungssituation in Ihrem Betrieb durchzuführen, um so Ihre Mitarbeiter bestmöglich schützen zu können. Das Ergebnis dieser sicherheitstechnisch wichtigen betrieblichen Beurteilung ist als Grundlage für jegliche Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu betrachten. Die Gefährdungsbeurteilung ist ein wichtiger Bestandteil der Arbeitssicherheit. Sie dient als konkrete Analyse der potenziellen Gefahren, die im Unternehmen als Ganzes und an jedem einzelnen Arbeitsplatz entstehen können. Die Gefährdungsbeurteilung ist ein wichtiges Instrument und soll Risiken minimieren.
Die Gefahren unterscheiden sich in jedem Betrieb. Es gibt in der Praxis jedoch trotzdem eine allgemeine Darstellung potenzieller Gefährdungen:
– Gestaltung des Arbeitsplatzes, Arbeitsschutz
– (biologische) Gefahrenstoffe
– Arbeitsmittel (Maschinen, Werkzeuge, technische Instrumente usw.)
– Arbeitsprozesse
– Nicht ausreichende Anweisungen
– Psychische Belastung der Mitarbeiter
Betriebsarztservice steht Ihnen gerne mit der langjährigen Expertise unseres Fachpersonals zur Seite, um eine bestmögliche und individuell auf Sie zugeschnittene Gefährdungsbeurteilung zu erstellen.
Begehungen und Unterweisungen
Die Begehungen im Betrieb sind dazu da, einerseits die Arbeitsumgebung und die Arbeitsplätze kennenzulernen, andererseits die Handlungsfelder für die betriebsspezifische Betreuung zu vereinbaren. Sie unterstützen bei der Planung der erforderlichen Inhalte für die Grundbetreuung. Damit die Unternehmen effektive Präventions- und Schutzmaßnahmen zum Wohle ihrer Beschäftigten treffen können, ist es unabdingbar, durch Begehungen sehr gute Kenntnisse über den Betrieb zu gewinnen. Zu den regelmäßig stattfindenden Begehungen, werden viele auch nach Anlass organisiert:
- Analyse von Unfällen in der Arbeit und den Arbeitswegen
- Bei Anordnungen von Aufsichtsbehörden
- Veränderungen von Arbeitsplätzen oder Standortwechsel des Unternehmens
- Bei Verdacht auf arbeitsbedingte Erkrankungen (§ 3 ASiG)
- Beurteilung von Arbeitsverhältnissen (wenn von Beschäftigten veranlasst)
- Einstellung bzw. Umsetzung leistungsgewandelter Beschäftigter
- Meldung einer Schwangerschaft (Mutterschutzgesetz)
- Bei Planung neuer Arbeitsplätze, Arbeitsverfahren oder Arbeitsmittel (§ 3 ASiG)
- Wiedereingliederung nach Unfall oder Krankheit (§ 167 SGB IX)
Darüber hinaus gibt es auch weitere Unterweisungsthemen:
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Jeder Arbeitgeber muss für seine Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge verpflichtend veranlassen, sie anbieten und während der Arbeitszeit ermöglichen. Jede Tätigkeit hat allerdings andere Gefährdungen, die individuell betrachtet werden müssen. Zudem gibt es eine Vorsorge, die von Beschäftigten angefordert wird. Üblicherweise wird die Vorsorge in Unternehmen und Einrichtungen durch den Betriebsarzt durchgeführt. Da es unterschiedliche Rechtsgrundlagen und Konsequenzen gibt, wird zwischen der medizinischen Vorsorge und der Eignungsbeurteilung differenziert. Diese Bereiche sind bei gleichen gesundheitlichen Faktoren oft miteinander vernetzt.
FAQ
Was versteht man unter Facharzt für Arbeitsmedizin?
Was sind die Aufgaben eines Arbeitsmediziners?
Was sind die Ziele der Arbeitsmedizin?
Was ist der Unterschied zwischen Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge?
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Unsere Experten stehen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an unter 030 – 22957967 oder schreiben Sie uns.
Das können wir Ihnen außerdem bieten
Betriebsarztservice deckt die durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die Vorschriften der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) vorgesehene Grundbetreuung ab.
Unsere betriebseigenen Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen Sie dabei, eine sichere Umgebung in Ihrem Unternehmen zu gestalten und Ihre Mitarbeiter zu schützen.