Gefährdungsbeurteilung erstellen: 7 Schritte zur Sicherheit am Arbeitsplatz
Die Gefährdungsbeurteilung ist die Grundlage des betrieblichen Arbeitsschutzes und eines der wichtigsten Dokumente für den Gesundheitsschutz in Deutschland. Sie dokumentiert alle vorhandenen Gefährdungen am Arbeitsplatz und ist für Unternehmer verpflichtend. Innerhalb der Grundbetreuung ist es alleinige Aufgabe des Unternehmens, diese Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Wird jedoch durch allgemeingültige Vorlagen unterstützt. Im Rahmen einer betriebsspezifischen Betreuung, die einen gesonderten Vertrag bedarf, kann die Gefährdungsbeurteilung durch Externe durchgeführt werden. Für die Ersterstellung sind mindestens 10 Stunden Arbeitszeit einzuplanen. Wie können Sie eine Gefährdungsbeurteilung erstellen? Wir erklären es Ihnen in 7 einfachen Schritten.
Was ist eine Gefährdungsbeurteilung?
Die Unternehmer sind durch das Arbeitsschutzgesetz dazu verpflichtet, eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen und der Gefährdungen am Arbeitsplatz vorzunehmen. Sie dient der Vorsorge und Vorbeugung von Gefahren. Dabei müssen die Gefährdungen der Beschäftigten am Arbeitsplatz und die Risiken für den Gesundheitsschutz beurteilt (z.B. Brandschutz, Schutz vor Risikostoffen), die notwendigen Maßnahmen abgeleitet und diese anschließend auf ihre Wirksamkeit kontrolliert werden. Die Gefährdungsbeurteilung muss dokumentiert und regelmäßig wiederholt werden.
Wie die Gefährdungsbeurteilung genau durchzuführen ist, regelt weder das Arbeitsschutzgesetz noch die DGUV Vorschrift 1. Abhilfe schaffen die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, die mehrere individuelle branchen- und bereichsspezifische Anleitungen zur Verfügung stellen.
Schritt für Schritt zur Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung
Wichtig bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung ist die Unterscheidung einzelner Arbeitsbereiche. Vergleichbare Tätigkeiten und Arbeitsbereiche dürfen zusammengefasst werden. Aus diesem Grund sollte auf folgende sieben Grundlagen und Themen ein besonderes Augenmerk gelegt werden:
1. Festlegung von Arbeitsbereichen und Tätigkeiten
Vor der Entscheidung, welche Maßnahmen getroffen werden sollen, muss der zukünftige Sicherheitszustand vordefiniert werden. Die Unternehmensleitung verantwortet grundsätzlich den Arbeitsschutz im Betrieb. Einzelne Aufgaben können ans Fachpersonal übertragen werden, der Auftrag muss jedoch schriftlich erfolgen und die Befugnisse genau aufführen.
Es wird unterschieden zwischen:
Arbeitsbereichsbezogene Gefährdungsbeurteilung
Gleichartige Tätigkeiten oder Arbeiten sollten für die Gefährdungsbeurteilung systematisch zusammengelegt werden. Für die Arbeitsbereiche muss eine arbeitsbereichsbezogene Gefährdungsbeurteilung umgesetzt werden.
Tätigkeitsbezogene Gefährdungsbeurteilung
Als Alternative können auch einzelne Tätigkeiten bei Personen erfasst werden, die der Gleichen Tätigkeit nachgehen.
Personenbezogene Gefährdungsbeurteilung
Das Gesetz schreibt vor, dass bei besonders schutzbedürftigen Personen wie Schwangere und bereits stillende Mütter, sowie für Jugendliche eine personenbezogene Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz oder der Arbeitsumgebung durchgeführt werden muss. Das gleiche trifft auch für Beschäftigte zu, die ihre Tätigkeiten wechseln, aber auch für Allergiker, chronisch Kranke, wie auch behinderte Mitarbeiter.
2. Ermittlung von Gefährdungen
Gefährdungen können durch eine Belastung von chemischen und biologischen Stoffen oder mechanischen Einwirkungen entstehen. Dazu zählen Gefahrstoffe, Erreger von Infektionen oder auch Stolperfallen. Physische und psychische Belastungen zählen ebenfalls als Gefährdungen. Zu den häufigsten Gefährdungen und Belastungen zählen:
- Gestaltung und Einrichtung des Arbeitsplatzes und Betriebes
- Gestaltung, Auswahl und Einsatz der Arbeitsmittel
- Arbeitsabläufe, Gestaltung von Arbeitszeiten
- Unzureichende Qualifikation
Durch eine tätigkeitsbezogene Analyse kann die mögliche Gefahr und Belastung ermittelt werden. Jeder Tätigkeitsbereich muss geprüft werden. Als Hilfsmittel können Stellenbeschreibungen, Arbeits- oder Betriebsanweisungen genutzt werden.
Von einer arbeitsbezogenen Analyse spricht man, wenn bei unterschiedlichen Tätigkeiten ähnliche Gefährdungen auftreten, die man zusammenfassen kann.
3. Beurteilung von Gefährdungen
Die Vorschriften legen fest, dass Sie jede einzelne ermittelte Gefährdung betrachten und feststellen müssen. Demnach wird beurteilt, ob gehandelt werden muss oder nicht. Je nach Risiko müssen Maßnahmen gesetzt werden, die zu mehr Arbeitsschutz führen. Die Einteilung erfolgt in drei Risikoklassen (gering, mittel, hoch):
- Risikoklasse 1 (gering): Dazu zählen allgemeine Lebensrisiken, die auch als Restrisiken bezeichnet werden.
- Risikoklasse 2 (mittel): Alle Gefährdungen, die auf mittelfristige oder langfristige Sicht beseitigt werden müssen.
- Risikoklasse 3 (hoch): Bei Gefährdungen in dieser Klasse muss unverzüglich gehandelt werden. Die Einstellung der Arbeit könnte mögliche Konsequenz sein.
4. Festlegung von Maßnahmen
Das Arbeitsschutzgesetz gibt vor, welche Maßnahmen getroffen werden müssen. Dabei wird zwischen technischen, organisatorischen, sowie personen- und verhaltensbezogenen Lösungen unterschieden.
- Sicherheitstechnische Lösungen: Gefährdungen werden durch Veränderung der technischen Begebenheiten oder Baumaßnahmen entschärft.
- Organisatorische Lösungen: Die Organisation der Arbeitsprozesse wird so geändert, dass Gefährdungen vermieden werden.
- Personen- und verhaltensbezogene Maßnahmen: Im Falle, dass die Gefahrenquellen nicht beseitigt werden können, muss im Rahmen der Lösungsfindung auf personenbezogene Maßnahmen umgestellt werden.
Es muss eine Dokumentation aller Maßnahmen erfolgen, die alle notwendigen Informationen enthält.
5. Durchführung von Maßnahmen
Die Maßnahmen müssen festlegen, wer und wann welche Aktion durchführt. Generell sollten Sie Ihre Mitarbeiter bei der Definition der Arbeitsschutzziele und der Vorsorge miteinbinden. Ein hilfreiches Prozedere, um aufkommende Fragen der Mitarbeiter vorab zu beantworten und ein Verständnis für die Maßnahmen zu entwickeln.
6. Prüfung der Wirksamkeit
Die von Ihnen gesetzten Maßnahmen müssen regelmäßig auf ihre Wirksamkeit geprüft werden. Dabei gehen Sie wie folgt vor:
- Überprüfen Sie, ob die Maßnahmen wie zeitlich vereinbart von den jeweiligen Personen ausgeführt wurden.
- Überprüfen Sie, ob die Gefährdungen tatsächlich beseitigt wurden. Sind vielleicht neue Gefährdungen entstanden?
- Die Ergebnisse Ihrer Überprüfung sollten Sie schriftlich festhalten.
Falls eine Gefährdung nicht beseitigt wurde, sollten Sie sich von Experten beraten lassen. Eventuell müssen neue Maßnahmen gesetzt werden, die Sie natürlich ebenfalls auf ihre Wirksamkeit prüfen müssen.
7. Dokumentation und Fortschreibung
Es kann immer zu neuen Gefährdungen kommen, weshalb auch die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung ein laufender Prozess ist. So können Einflussfaktoren sein: z.B. Häufung von Arbeitsunfällen, erhöhte Krankenstände oder auch die Umgestaltung der Arbeitsbereiche.
Die Überprüfung der Maßnahmen, wie auch die Fortschreibung, sind Teil des kontinuierlichen Verbesserungsprozesses in Ihrem Unternehmen. Binden Sie hier auch Ihre Mitarbeiter ein, da sie am besten wissen, was funktioniert und was nicht.
FAQ
Ist eine Gefährdungsbeurteilung Pflicht?
Wer ist verantwortlich für die Gefährdungsbeurteilung?
Welche Arten von Gefährdungsbeurteilungen gibt es?
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