Schweigepflicht: Gilt sie auch für Betriebsärzte?

Betriebsarzt mit Patientenakte

Geht man zum Arzt und spricht mit ihm über die eigene Gesundheit, ist das natürlich Vertrauenssache und fällt unter die ärztliche Schweigepflicht. In Deutschland wird viel Wert auf den Schutz der Privatsphäre und der persönlichen Daten gelegt, und das gilt natürlich auch für Informationen über den eigenen Gesundheitszustand. Aber wie ist das im Unternehmen, wenn man als Beschäftigter mit dem Betriebsarzt spricht? Dürfen diese Informationen an den Vorgesetzten weitergetragen werden? Können Kollegen etwas davon erfahren? Wir klären auf.

Das Mitwirken von Betriebsärzten ist in jedem funktionierenden Betrieb unerlässlich, denn sie unterstützen die Verantwortlichen bei der Einhaltung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes jedes Beschäftigten und helfen dem Arbeitgeber dabei, die gesetzlichen Bedingungen zu erfüllen. Als Beschäftigter kommt man immer wieder mit dem Betriebsarzt in Berührung, sei es durch die arbeitsmedizinische Vorsorge oder Betriebsbegehungen, aber auch im Rahmen einer Impf- bzw. Gesundheitsaktion. Daher taucht öfter die die Frage auf, ob die Informationen, die man dem Betriebsarzt mitteilt, weiter kommuniziert werden dürfen. Dahinter steckt die Sorge, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitskollegen über die eigenen gesundheitlichen Beschwerden erfahren und sich das womöglich negativ auf einen selbst auswirkt. Doch die Sorgen sind unberechtigt.

Verstoß der Schweigepflicht führt zu Konsequenzen

Manche Beschäftigte denken, dass der Betriebsarzt und der Arbeitgeber in einem Boot stecken und sich über den Gesundheitszustand der einzelnen Mitarbeiter austauschen. Richtig ist, dass sie zusammenarbeiten, um den Arbeitsschutz zu gewährleisten und für die Gesundheit der Mitarbeiter zu sorgen. Vertrauliche Gespräche zwischen Betriebsarzt/-ärztin und Mitarbeiter unterliegen natürlich der ärztlichen Schweigepflicht, das gleiche gilt auch für Untersuchungsergebnisse im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge (z.B. Blutergebnisse). Die Prävention gesundheitlicher Schäden durch die berufliche Tätigkeit sowie die Beratung des Mitarbeiters stehen im Vordergrund.“, erklärt Fachärztin für Arbeitsmedizin Henriette Pfeifer von Betriebsarztservice. Für den Arzt hätte der Verstoß der Schweigepflicht rechtliche Konsequenzen und könnte strafrechtlich verfolgt werden. Daher ist die Weitergabe von Informationen an Dritte untersagt.

Pflichtvorsorge und Eignungsuntersuchungen

Hier kann sich die Frage stellen, was kann dann der Betriebsarzt dem Arbeitgeber mitteilen? „Der Betriebsarzt/-ärztin darf nicht Auskunft darüber geben, dass die Untersuchung stattgefunden hat. Details dürfen ebenfalls nicht mitgeteilt werden“, sagt Pfeifer. Zulässig ist die Beurteilung, ob der jeweilige Arbeitsplatz sicher ist oder nicht. Im Rahmen der Pflichtvorsorge bekommt der Arbeitgeber vom Betriebsarzt eine Vorsorgebescheinigung, die Angaben über den Vorsorgeanlass, das Datum der arbeitsmedizinischen Vorsorge und die Frist für die nächste arbeitsmedizinische Vorsorge enthält. In der Vorsorgebescheinigung sind keine Diagnosen oder Befunde enthalten. Bei der Angebots- und Wunschvorsorge dürfen Mitarbeiterdaten ebenfalls nicht weitergegeben werden, außer der Mitarbeiter lässt dies zu. Wenn es sich um Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchungen handelt, stimmt der Mitarbeiter freiwillig der Untersuchung zu und bekommt die Bescheinigung persönlich ausgehändigt oder zugesandt. Die Weitergabe einer Bescheinigung nach durchgeführter Eignungsuntersuchung an den Arbeitgeber durch den Betriebsarzt/-ärztin ist nur nach ausdrücklicher Erlaubnis des Arbeitnehmers gestattet. Der Mitarbeiter hat aber das Recht, seine Einwilligung zurückzuziehen. Im Untersuchungsergebnis wird festgehalten, ob der Mitarbeiter für die Tätigkeit „geeignet“ oder „nicht geeignet“ ist. Weitere Details sind nicht zulässig.

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Nils Olms
Facharzt für Arbeitsmedizin und Innere Medizin
Nils Olms - Arbeitsmedizin

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