Corona-Infektion: Positiv getestet – was muss ich beachten?

Die Corona-Pandemie ist noch nicht vorbei. Zwar dominiert mittlerweile die Ukraine-Krise die Nachrichten, aber Covid-19 grassiert noch immer und sorgt in Deutschland für Höchstwerte bei den Infektionen. Viele Menschen stecken sich weiterhin mit dem Virus an und übertragen ihn, ohne es zu wissen. Wir informieren, was man als Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei einer Infektion beachten muss und wie man sich verhalten sollte.

Was mache ich bei Symptomen?

Sie haben Husten, Atemnot oder leichtes Fieber? Dann sollten Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber krankmelden und einen Corona-Test machen. Auf diese Weise schützen Sie andere vor der Ausbreitung des Coronavirus. Einen Test machen Sie am besten in einer Teststelle in Ihrer Nähe. Für eine Krankschreibung müssen Sie bis zum 31. März 2022 nicht persönlich beim Arzt erscheinen, er/sie kann Sie auch telefonisch oder mittels Videosprechstunde bis zu sieben Tage krankschreiben. Falls es Ihnen dann noch immer nicht gut geht, kann der Arzt die Krankschreibung um weitere sieben Tage verlängern. Wenn Sie ordentlich krankgeschrieben sind, erhalten Sie bis zu sechs Wochen lang Ihr Gehalt vom Arbeitgeber weitergezahlt. Anschließend haben Sie Anspruch auf Krankengeld.

Was passiert, wenn ich mich im Urlaub angesteckt habe?

Wenn Sie Urlaub in einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet gemacht haben, tragen Sie dafür die Verantwortung und haben bei einer Quarantäne auch keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung, sofern Sie nicht im Home-Office arbeiten können. Falls die Quarantäne in den bereits genehmigten Urlaub fällt, können Sie sich die Urlaubstage auch nicht mehr gutschreiben lassen.

Wie reagiere ich als Arbeitgeber auf eine Corona-Infektion im Betrieb?

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Mitarbeiter, die Erkältungssymptome haben, nach Hause zu schicken. Zudem wäre es wichtig, wenn Sie den Beschäftigten darauf hinweisen, dass er/sie sich bei seinem/ihrem Arzt melden und einen Test machen soll. Lüften Sie daraufhin die Räume, die vom Mitarbeiter aufgesucht wurden und desinfizieren Sie jegliche Gegenstände, mit denen er/sie womöglich in Berührung kam. Informieren Sie Kontaktpersonen und bitten Sie diese, einen Test zu machen. Bei Bedarf müssen diese Informationen zwecks Nachverfolgung auch an das Gesundheitsamt kommuniziert werden.

Der Hausarzt des Mitarbeiters entscheidet über das weitere Vorgehen. Bei Verdacht auf Corona (z.B. wenn der Mitarbeiter erfährt, dass er/sie persönlichen Kontakt zu einer mit dem Coronavirus infizierten Person hatte) muss auf jeden Fall das Gesundheitsamt informiert werden und der Mitarbeiter muss sich bis zum Testergebnis in häusliche Quarantäne begeben. Bei einem positiven Ergebnis muss der Mitarbeiter 10 Tage in Quarantäne bleiben (siehe unten). Das gilt auch bei milden Symptomen. Das Gesundheitsamt kommuniziert mit dem Arbeitgeber und kann weitere Regelungen anordnen.

Falls es einen Corona-positiven Fall im Betrieb gibt, ist der Arbeitgeber laut Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, seine Mitarbeiter darüber zu informieren und Schutzmaßnahmen zu treffen. Hierbei sollte aber die Anonymität des Betroffenen bewahrt werden. Mitarbeiter, die vollständig geimpft sind, wie auch Genesene, sind von der Quarantänepflicht befreit, wenn sie keine Krankheitssymptome haben.

Was bedeutet die kürzere Quarantäne?

Mit einer Änderungsverordnung haben der Bundestag und Bundesrat eine verkürzte Quarantäne ermöglicht. Seit 15. Januar 2022 gelten in ganz Deutschland folgende Regeln:

  • Vollständig geimpfte Kontaktpersonen (inkl. Booster-Impfung) von Infizierten müssen nicht mehr in Quarantäne.
  • Kontaktpersonen, die in den vergangenen drei Monaten vollständig zweimal geimpft wurden oder genesen sind, müssen 14 Tage nach der zweiten Impfung nicht mehr in Quarantäne.
  • Schüler, Kinder in Kindergärten oder Krabbelgruppen, die als Kontaktpersonen gelten, müssen fünf Tage in Quarantäne und danach einen PCR- oder Schnelltest machen.
  • Infizierte müssen nur mehr 10 Tage in Isolation und müssen danach auch keinen Test mehr machen.
  • Es ist möglich, sich nach sieben Tagen aus der Quarantäne freitesten zu lassen.

Darf der Arbeitgeber nach meinem Gesundheitszustand fragen?

Üblicherweise darf der Arbeitgeber seine Beschäftigten nicht nach dem Gesundheitszustand fragen. Sollte es aber vorkommen, dass im engeren Umfeld des Mitarbeiters eine Infektion mit dem Coronavirus aufgetreten ist, ist der Arbeitgeber berechtigt, danach zu fragen, um die Belegschaft schützen zu können. Zulässig sind auch Fragen, ob man in Risikogebiete gereist ist.

Was sind die aktuellen 3G-Regeln im Betrieb?

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, den Impfstatus, den Genesenennachweis oder ein negatives Testergebnis Ihrer Mitarbeiter bei Betreten des Betriebs zu überprüfen. Beschäftigte müssen ihren 3G-Nachweis vorlegen. Allerdings müssen sie ihren Impfstatus nicht bekanntgeben, sofern sie einen negativen Testnachweis vorweisen können. Die persönlichen Daten können vom Arbeitgeber ein halbes Jahr gespeichert werden. Wenn Sie als Mitarbeiter keinen 3G-Nachweis vorlegen, können Sie den Betrieb nicht betreten und somit auch nicht Ihrer Arbeit vor Ort nachgehen. Somit haben Sie auch keinen Anspruch auf Ihr Gehalt. Weitere Konsequenzen wie eine Abmahnung und sogar Kündigung sind möglich.

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Quarantäne: Darf man arbeiten und wer trägt die Kosten?

Während der Mitarbeiter in Quarantäne ist, kann der Arbeitgeber mit ihm in Kontakt treten, um beispielsweise zu klären, ob Home-Office möglich ist. Sollte der Mitarbeiter positiv, aber nicht wirklich krank sein, kann er auch von zu Hause arbeiten. Während der vom Gesundheitsamt angeordneten Quarantäne, hat der Mitarbeiter Anspruch auf Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber kann diese Kosten vom Bundesland erstattet bekommen. Dafür muss ein Antrag innerhalb von zwei Jahren gestellt werden. Wenn die Behörde den Antrag ablehnt, wird eine Überprüfung seitens des Verwaltungsgerichts empfohlen. Wenn Sie sich als Beschäftigter nicht impfen lassen, haben Sie seit 1. November 2021 kein Anrecht auf Entschädigung gemäß dem Infektionsschutzgesetz mehr. Eine Ausnahme gibt es nur bei medizinischen Gründen, die gegen eine Corona-Schutzimpfung sprechen. Dafür muss ein ärztliches Attest vorgelegt werden.

Ich leide an Long-Covid. Was kann ich tun?

Wann der Corona-positive Mitarbeiter wieder in die Arbeit gehen kann, entscheidet das Gesundheitsamt bzw. sein Arzt. Aufgrund von Long Covid wird aber eine gewisse Flexibilität empfohlen, da der Mitarbeiter womöglich nicht wie gewohnt einsatzfähig ist. Eventuell kann für eine Zeit lang Home-Office ermöglicht oder Urlaub in Anspruch genommen werden. Mehr Informationen zu Long-Covid finden Sie hier.

Wann brauche ich einen Schnelltest, wann einen PCR-Test?

Wenn man Symptome hat, ist der Selbsttest ein sinnvoller erster Schritt, um seinen Status zu überprüfen. Ist dieser positiv, muss man einen Schnelltest in einer offiziellen Teststelle machen. Wenn dieser ebenfalls positiv ist, sollte laut den aktuellen Bestimmungen ein PCR-Test gemacht werden. Er ist allerdings nicht verpflichtend durchzuführen, aber dennoch sinnvoll, um beispielsweise den Genesenen-Status nachzuweisen. Dazu wenden Sie sich am besten an Ihren Arzt oder an eine Teststelle.

Mein Kind ist Corona-positiv. Habe ich Anspruch auf Entschädigung?

Im Falle, dass sich Ihr Kind mit dem Coronavirus angesteckt hat, haben Sie als Eltern Anspruch auf Kinderkrankengeld oder eine Entschädigung gemäß Infektionsschutzgesetz. Das gilt für Kinder unter 12 Jahren oder Kinder, die aufgrund einer Behinderung betreut werden müssen. Der Antrag dafür erfolgt über die Krankenkasse. Bedingung ist, dass sowohl der betreuende Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind. Als Privat-Versicherter oder Selbstständiger kann man eine Entschädigung gemäß dem Infektionsschutzgesetz bekommen. Es werden jedoch nur 67 Prozent des Verdienstausfalls erstattet.

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Nils Olms
Facharzt für Arbeitsmedizin und Innere Medizin
Nils Olms - Arbeitsmedizin

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