Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung: Verstöße im Arbeitsschutz und ihre rechtlichen Folgen

Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung: Verstöße im Arbeitsschutz und ihre rechtlichen Folgen

In Deutschland besteht für Arbeitgeber eine rechtliche Verpflichtung, die Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Hierunter fällt ebenso die psychische Gesundheit der Arbeitnehmer. Eine Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung ist ein wichtiger Teil dieser Verpflichtung und dient dazu, potenzielle Risiken und Belastungen für die psychische Gesundheit des Arbeitnehmers zu identifizieren und entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, um diese zu minimieren. Erfahren Sie mehr über die möglichen rechtlichen Folgen bei der Nichtdurchführung einer Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung.

Rechtliche Grundlagen für die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung 

Gemäß § 3 des Arbeitsschutzgesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer zu ergreifen. Hierzu zählt auch die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Absatz 3 Punkt 6 des Gesetzes, die sich explizit auf psychische Belastungen bezieht. 

Die Aufsichtsbehörden, wie das Bundesamt für Arbeitsschutz, das jeweilige Landesamt für Arbeitsschutz und die Gewerbeaufsichtsämter, kontrollieren regelmäßig, ob die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Dabei werden sie von den Berufsgenossenschaften und gesetzlichen Unfallversicherungsträgern im Sinne § 14 des Siebten Sozialgesetzbuchs unterstützt. 

Die Überwachungsbehörden verfügen im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeiten über verschiedene Befugnisse. Hierzu zählen unter anderem Informationen einzuholen, Dokumente und Unterlagen einzusehen und zu verlangen, Geschäfts- und Betriebsräume während der Betriebs- und Arbeitszeiten zu betreten sowie Arbeitsmittel, Schutzausrüstungen, Arbeitsverfahren und -abläufe zu untersuchen. Sie können auch die Unterstützung des Arbeitgebers bei der Begehung des Betriebs in Anspruch nehmen. 

Basierend auf den Ergebnissen der Überwachung haben die Behörden verschiedene Handlungsmöglichkeiten. In erster Linie wird das Unternehmen über den Status der Gefährdungsbeurteilung und die Situation im Betrieb sowie über weitere Schritte der Aufsicht informiert. Gegebenenfalls erfolgt eine inhaltliche Beratung im Sinne einer Hilfe zur Selbsthilfe. Abhängig von den Ergebnissen kann eine Dringlichkeit der Umsetzung von Maßnahmen festgestellt werden. Insbesondere wenn Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften nicht eingehalten werden, kann die Überwachungsbehörde konkrete Anordnungen erlassen, die das Unternehmen dazu verpflichten, bestimmte Maßnahmen durchzuführen, inklusive Fristsetzung und Nachkontrolle. 

Alle aktuellen Informationen zu den Themen Arbeitsschutz, psychische Gesundheit und med. Prävention auf einen Klick.
Mit unserem kostenlosen Newsletter erhalten Sie genau die Informationen, die Sie brauchen.

Implikationen bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Erfordernisse 

Neben den im § 25 des Arbeitsschutzgesetzes festgelegten Bußgeldern, können sich auch Haftungsimplikationen bei einer Nichtbeachtung des Gesetzes für das betroffene Unternehmen ergeben. Bei Verstößen gegen das Arbeitsschutzgesetz können Bußgelder in unterschiedlicher Höhe verhängt werden. Je nach Tatbestand und Schwere des Falls können diese Bußgelder bis zu einer Höhe von entweder 5.000 Euro oder gar 30.000 Euro reichen. Daneben haftet der Unternehmer für etwaige Schäden, die durch die Nichtbeachtung der gesetzlichen Vorgaben entstehen können. Er haftet dabei nicht nur gegenüber der aufsichtführenden Behörde oder Berufsgenossenschaft, sondern auch gegenüber dem geschädigten Mitarbeiter. Es liegt somit im Ermessen der zuständigen Behörde, die angemessene Höhe des Bußgeldes zu bestimmen und entsprechende Konsequenzen zu ziehen. Eine solche Regelung soll dazu beitragen, das Einhalten von Gesetzen und Vorschriften zu fördern und Verstöße effektiv zu ahnden. 

Geldstrafe und Freiheitsstrafe: Die Konsequenz von vorsätzlicher Missachtung 

Die Strafvorschrift § 26 des Arbeitsschutzgesetzes besagt, wer bestimmte Handlungen beharrlich wiederholt oder Leben bzw. Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder weiteren Geldstrafen bestraft werden.  

Fazit

Es gibt zahlreiche negative Auswirkungen für Unternehmen und Arbeitgeber, wenn sie sich nicht an die geltenden Arbeitsschutzvorschriften halten. Deshalb ist es unerlässlich, diese zu beachten. Unabhängig von der rechtlichen Verpflichtung sollte jeder Schritt, der zur Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz unternommen wird, als wertvoller Beitrag zum Unternehmenserfolg betrachtet werden. Es geht nicht nur um die Einhaltung von Gesetzen, sondern auch um die Schaffung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds als Wettbewerbsvorteil und für die Zufriedenheit der Mitarbeiter. 

Quelle: Arbeitsschutzgesetz

Jetzt unverbindlich beraten lassen!

Unsere Experten stehen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung. Rufen Sie uns an unter 
030 – 76965631 oder schreiben Sie uns.

Michelle Müller
Leitende Arbeitspsychologin
Michelle Müller, Leitende Arbeitspsychologin

Weitere Themen:

Arbeitsschutz und psychische Gesundheit am Arbeitsplatz

Arbeitsschutz und psychische Gesundheit am Arbeitsplatz

Arbeitsschutz hat nicht nur mit der körperlichen Gesundheit am Arbeitsplatz zu tun, sondern auch mit der psychischen Gesundheit. Psychische Erkrankungen wie Burnout, Depressionen und Angststörungen können durch Stress am Arbeitsplatz entstehen. Daher ist es wichtig, Arbeitsschutzmaßnahmen zu ergreifen, um die psychische Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen. Erfahren Sie mehr!

Schlechte Führung macht Mitarbeiter krank

Schlechte Führung macht Mitarbeiter krank

Chef sein ist nicht leicht!. Man muss kompetent und empathisch sein, um alle Herausforderungen, die der Berufsalltag mit sich bringt, bestmöglich zu meistern. Schlechte Führung kann die Belegschaft jedoch krank machen. Wieso das so ist und was man dagegen machen kann, erklären wir in diesem Blogbeitrag.

Interview Dr. rer. nat Christopher Gröning – Coming-out im Job: Was Arbeitspsychologen Unternehmen empfehlen

Interview Dr. rer. nat Christopher Gröning – Coming-out im Job: Was Arbeitspsychologen Unternehmen empfehlen

Viele Menschen haben Angst vor negativen Reaktionen von Kollegen oder dem Arbeitgeber, wenn sie sich im Job outen wollen. Im Interview mit Maenner Media erklärt Dr. rer. nat Christopher Gröning warum ein Outing für Unternehmen positiv ist.