Einstellungsuntersuchung und Eignungsuntersuchung bei Tätigkeiten mit erhöhter Absturzgefahr (ehem. G 41 Untersuchung)

Tätigkeiten mit Absturzgefahr (ehemals G 41 Untersuchung)

Arbeiten in Höhen und an absturzgefährdeten Arbeitsplätzen sind mit erhöhten Risiken verbunden. Um die Sicherheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten, sind umfassende Schutzmaßnahmen erforderlich. Eine besonders wichtige Maßnahme ist die Eistellungs- und Eignungsuntersuchung Arbeiten mit Absturzgefahr (ehemals G 41 Untersuchung), die speziell auf Arbeiten in gefährlicher Höhe und mit Absturzgefahr ausgerichtet ist. 

Was ist die arbeitsmedizinische Untersuchung Arbeiten mit Absturzgefahr (ehemals G 41 Untersuchung)? 

Die Einstellungs- und Eignungsuntersuchung für Arbeiten mit Absturzgefahr ist eine spezielle medizinische Untersuchung, die darauf abzielt, die Eignung von Mitarbeitern für Tätigkeiten in der Höhe oder an absturzgefährdeten Arbeitsplätzen zu prüfen. Sie ist ein wichtiger Bestandteil der Sicherheitsvorkehrungen, um Unfälle und Verletzungen in solchen Arbeitsumgebungen zu verhindern. 

Wer braucht die G 41 Untersuchung?

Arbeiten in der Höhe, zum Beispiel auf Gerüsten, Leitern oder Dächern, sowie an absturzgefährdeten Stellen, wie zum Beispiel an Kanten oder offenen Gruben, erfordern spezielle körperliche und geistige Fähigkeiten. Die Eignungsuntersuchung soll sicherstellen, dass die Mitarbeiter über die notwendigen Voraussetzungen verfügen, um diese Aufgaben sicher und verantwortungsvoll auszuführen. 

Die Eignungsuntersuchung Arbeiten mit Absturzgefahr (ehemals G 41 Untersuchung) ist zu empfehlen, je nach Gefährdungsbeurteilung für alle Personen die Tätigkeiten über einem Meter Höhe ausüben. Zum Beispiel folgende Tätigkeiten: 

  • Arbeiten an Brücken, Masten, Antennen, Windrädern, Flutlichtanlagen, Freilandleitungen, Fahrleitungen und Telefonmasten 
  • Dächern und Fassaden 
  • Schornsteinen 
  • Industriekletterer 
  • Gerüstbauarbeiten 
  • Fenster und Fassadenreinigung 
  • Höhen und Tiefenrettung  
  • Auf-, Um- und Abbau freitragender Konstruktionen (z. B. Montage im Stahlbau, Stahlbetonfertigteilbau, Holzbau) 
  • Arbeiten in Schächten und Blindschächten im Bergbau 

Inhalt der arbeitsmedizinischen Untersuchung Arbeiten in Absturzgefahr (ehemals G 41 Untersuchung) 

Im Rahmen der Begutachtung soll geprüft werden, ob alle körperlichen Voraussetzungen vorliegen, um Tätigkeiten mit Absturzgefahr Risikofrei auszuüben. In der Regel dauert die Untersuchung 45 – 90 Minuten. 

1. Anamnese und Befragung:

Eine ausführliche Befragung des Mitarbeiters zur Erfassung von relevanten Gesundheitsdaten, Vorerkrankungen oder anderen relevanten Faktoren wie zum Beispiel Arbeitsplatz, Arbeitsaufgabe, Arbeitseinweisung und Arbeitszeit, die Einfluss auf die Eignung für Arbeiten mit Absturzgefahr haben könnten. 

2. Körperliche Untersuchung:

Eine gründliche ärztliche Untersuchung, um die körperliche Fitness, das Herz-Kreislauf-System, die Muskulatur und die allgemeine Gesundheit des Mitarbeiters zu überprüfen. Ab dem 40. Lebensjahr wird auch ein Belastungs-EKG durchgeführt. So sollen mögliche Herzerkrankungen (z.B. Herzrhythmusstörungen aufgedeckt werden. Zudem werden noch ein Blutbild und eine Urinuntersuchung vorgenommen.  

3. Sehtest und Hörtest:

Überprüfung des Seh- und Hörvermögens, da eine gute Sicht und ein gutes Hörvermögen in solchen Arbeitsumgebungen, von entscheidender Bedeutung sind. Das Sehvermögen wird einschließlich Farbsehen und einer Perimetrie bei jeder Erstuntersuchung und ab dem 40. Lebensjahr bei jeder zweiten Untersuchung durchgeführt. 

Regelmäßige Überprüfung der Eignung 

Die Eignung kann sich im Laufe der Zeit verändern, daher ist es wichtig die Eignungsuntersuchung in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, um sicherzustellen, dass Mitarbeiter den Anforderungen weiter gerecht sind. 

Wie oft muss eine arbeitsmedizinische Untersuchung bei Tätigkeiten mit Absturzgefahr (ehemals G 41 Untersuchung) wiederholt werden? 

Die Häufigkeit, mit der die Eignungsuntersuchung für Arbeiten mit Absturzgefahr wiederholt werden muss, kann nach individuellen Umständen variieren. Es empfiehlt sich bis zum 25. Lebensjahr nach 36. Monaten, über 25 bis zum 49. Lebensjahr nach 24-36 Monaten und ab dem 50. Lebensjahr nach 12-18 Monaten die Untersuchung zu wiederholen. 

Die Untersuchung kann auch vorzeitig stattfinden, sofern es nach mehrwöchiger Erkrankung oder körperlicher Beeinträchtigung, Anlass zu Bedenken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit gibt. In Einzelfällen auch nach ärztlichem Ermessen. Auch bei Beschäftigten, die eine Gefährdung bei weiterer Ausübung ihrer Tätigkeit mit Absturzgefahr vermuten oder wenn Hinweise auftreten, die aus anderen Gründen Anlass zu Bedenken gegen die weitere Ausübung der Tätigkeit geben. (Quelle: DGUV Grundsätze für arbeitsmedizinischen Untersuchungen) 

Wer darf die Untersuchung durchführen? 

Die Untersuchung wird im Regelfall von Arbeitsmedizinern und von Ärzten mit der Zusatzbezeichnung “Betriebsmediziner” durchgeführt. Diese Ärzte haben eine spezielle Qualifikation und Expertise im Bereich der Arbeitsmedizin und Arbeitssicherheit. Sie sind darauf spezialisiert, die gesundheitliche Eignung von Mitarbeitern für bestimmte Tätigkeiten zu prüfen, insbesondere für Arbeiten mit erhöhtem Risiko wie Arbeiten in der Höhe oder an absturzgefährdeten Arbeitsplätzen. 

der Betriebsarzt führt eine Einstellungsuntersuchung durch

Ist die Untersuchung bei Tätigkeiten mit Absturzgefahr (ehem. G 41 Untersuchung) Pflicht?

Die arbeitsmedizinische Untersuchung bezüglich “Arbeiten mit Absturzgefahr” ist eine Eignungsuntersuchung und nicht Teil der vorgeschriebenen Vorsorgen. Das bedeutet, dass es keine konkrete rechtliche Grundlage für diese Untersuchung gibt. Stattdessen gilt der Vorbehalt, nur geeignete Mitarbeiter in dieser Tätigkeit zu beschäftigen. 

Die Untersuchung wird auf Veranlassen des Arbeitgebers vor oder während des Beschäftigungsverhältnisses durchgeführt. Daher empfiehlt sich immer eine Konkretisierung der Gefährdungsbeurteilung und die Ergreifung der daraus resultierenden Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten. 

Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz und der Unfallverhütungsvorschrift obliegt es einem Unternehmer, die Arbeitsbedingungen einer Beurteilung zu unterziehen (§ 3 GUV-V A1, § 5 ArbSchG). Basierend auf dieser Gefährdungsbeurteilung ist es zudem unerlässlich, für eine adäquate arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen (§ 3 ArbMedVV). 

Da es sich bei der Eignungsuntersuchung im Endergebnis um eine Beurteilung handelt, darf der untersuchende Arzt nur nach Einwilligung Auskunft über das allgemeine Untersuchungsergebnis im Hinblick auf die Eignung des Beschäftigten geben. Darüber hinaus gehende Untersuchungsergebnisse oder –befunde, bedürfen einer gesonderten Einwilligung des Beschäftigten. 

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Alexander Hahn
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