Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe (ehem. G 40-Untersuchung)

Vorsorge zum Umgang mit Gefahrenstoffen

In vielen Betrieben werden krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe eingesetzt. Je nachdem, wie stark und wie lang die Exposition dauert, muss eine Untersuchung durchgeführt werden (früher genannt G 40-Untersuchung). Es handelt sich hierbei sowohl um eine Angebots- als auch Pflichtvorsorge.

Mit dem Expositionsverzeichnis sind Unternehmen verpflichtet, die Höhe und Dauer der Exposition mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen zu dokumentieren. Abgeleitet werden diese Informationen von der Gefährdungsbeurteilung. Das Verzeichnis wird personenbezogen geführt und wird durch die Gewerbeaufsichtsämter überprüft.

Unternehmer müssen gemäß der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) bei allen Tätigkeiten mit krebserzeugenden und erbgutverändernden Gefahrstoffen der Kategorien 1 und 2 eine arbeitsmedizinische Vorsorge durchführen. Damit sollen die Mitarbeiter vor Erkrankungen geschützt und mögliche gesundheitliche Folgen rechtzeitig diagnostiziert werden. 

Um welche Gefahrstoffe handelt es sich?

Es gibt unterschiedliche Stoffe, die Krebs verursachen oder das Erbgut verändern können. Dazu zählen Beryllium, Acrylnitril, Cobalt, Epichlorhydrin und andere Stoffe. Ob diese Stoffe in den jeweiligen Arbeitsbereichen eingesetzt werden, muss durch eine Gefährdungsbeurteilung geklärt werden.

Ist es eine Angebots- oder Pflichtvorsorge?

Ob die Untersuchung eine Angebots- oder Pflichtvorsorge ist, hängt von folgenden Fragen ab:

  • Zu welchem Risikobereich gehört der Gefahrstoff?
  • Ist der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) überschritten?
  • Wie lange und wie häufig ist die Exposition?
  • Um welche Tätigkeit handelt es sich?

Krebserzeugende und erbgutverändernde Gefahrstoffe haben üblicherweise keine Arbeitsplatzgrenzwerte, da sie keine Wirkschwelle haben, unter der keine Gefahr für eine Krebserkrankung besteht. Deshalb wird bei den meisten Stoffen das Krebsrisiko nach der Exposition-Risiko-Beziehung (ERB) ermittelt. Je nachdem, wie hoch der Konzentrationswert ist, werden die Stoffe farblich unterschiedlich gekennzeichnet.

Die Farbe Gelb bezieht sich auf Beschäftigte, die in einem Bereich arbeiten, wo der Mittelwert der Exposition zwischen der Akzeptanz- und Toleranzkonzentration liegt. Mitarbeiter, die im Akzeptanzbereich (niedriges Risiko, Farbe Grün) oder im Toleranzbereich (mittleres Risiko, Farbe Gelb) arbeiten, sind keiner größeren Gefährdung ausgesetzt. Der rote Bereich hingegen steht für ein hohes Risiko, da hier der Mittelwert die Toleranzkonzentration überschreitet. Bei manchen Stoffen, wie zum Beispiel Beryllium, kann ein Arbeitsplatzgrenzwert abgeleitet werden, da es eine Wirkschwelle gibt.

Man spricht in folgenden Situationen von einer Pflichtvorsorge:

  • Der zulässige Arbeitsplatzgrenzwert wurde bei den Gefahrstoffen der Kategorie 1 und 2 der Gefahrstoffverordnung überschritten.
  • Der Gefahrstoff gehört zum hohen Risikobereich (roter Bereich).
  • Es kann auch zu einer erneuten Exposition kommen.
  • Die Tätigkeit ist eine krebserzeugende Tätigkeit der Kategorie 1 und 2 gemäß Gefahrstoffverordnung.
  • Möglichkeit des Hautkontakts mit dem Stoff und somit eine erhöhte Gesundheitsgefährdung.

In allen anderen Situationen ist die Rede von einer Angebotsvorsorge.

Wie sind die Fristen?

Bereits vor der Aufnahme der Tätigkeit muss die erste Untersuchung durchgeführt werden. Frühestens nach einem Jahr findet die erste Nachuntersuchung statt. Sie muss spätestens nach zwei Jahren durchgeführt werden, wenn eine Exposition mit Stoffen der Kategorie 1 und 2 besteht. Andere Nachuntersuchungen erfolgen im zeitlichen Abstand von zwei Jahren. Die Fristen können jedoch verkürzt werden, insbesondere auf ausdrücklichen Wunsch des Mitarbeiters oder nach ärztlichem Ermessen. Wenn es keine Exposition mit Stoffen der Kategorien 1 und 2 gibt, können die Nachuntersuchungen im Abstand von zwei bis fünf Jahren durchgeführt werden. Eine Nachuntersuchung erfolgt, auch nachdem der Mitarbeiter die Tätigkeit beendet hat.

Wie ist der Ablauf der Untersuchung?

Im Rahmen der Erstuntersuchung wird zunächst eine Anamnese durchgeführt. Geklärt wird, in welchen Bereichen der Mitarbeiter bisher gearbeitet hat und welche Vorerkrankungen es gegeben hat. Die Untersuchung setzt sich folgendermaßen zusammen:

  • Anamnese
  • Untersuchung in Bezug auf die jeweilige Tätigkeit
  • Laboruntersuchung (Blutbild, Urin)
  • Nach Bedarf Röntgenaufnahme des Brustkorbs
  • Nach Bedarf weiterführende Labor- und medizintechnische Untersuchungen
  • Nach Bedarf gibt es ein Biomonitoring und ein Hautresorptionstest

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Alexander Hahn
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