Lärm – Arbeitsmedizinische Vorsorge (ehem. G20-Untersuchung)
Wenn Mitarbeiter bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten mit ausgeprägtem Lärm konfrontiert werden, gehen sie das Risiko von Hörschäden ein. Mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge “Lärm” (ehem. G20-Untersuchung) werden Hörschäden rechtzeitig erkannt, vermieden und die Gesundheit geschützt. Die Lärmschwerhörigkeit gehört zu den am häufigsten bestätigten Berufskrankheiten und gilt somit als einer der wichtigsten arbeitsmedizinischen Vorsorgen. Eine individuelle Aufklärung und arbeitsmedizinische Beratung sowie Untersuchung sind entscheidend, wenn es um die Früherkennung von arbeitsbedingten Erkrankungen geht.
Abeitsmedizinische Prävention: Wann ist die “Lärm“ Vorsorge (ehem. G20-Untersuchung) notwendig?
Die Arbeitgeber müssen im Rahmen der Arbeitssicherheit im Betrieb eine Angebotsvorsorge (ehem. G20-Untersuchung) anbieten, wenn am jeweiligen Arbeitsort der untere Auslösewert des Tages-Lärmexpositionspegels oder des Spitzenschalldruckpegels überschritten wird. Die Mitarbeiter entscheiden selbst, ob sie die Angebotsvorsorge in Anspruch nehmen oder nicht. Sie erfolgt bei folgenden Werten:
- Tages-Lärmexpositionspegel (LEX, 8 Stunden) = 80 dB(A)
- Spitzenschalldruckpegel LpC,peak = 135 dB(C)
Eine Pflichtvorsorge muss in den Fällen erfolgen, wenn der obere Auslösewert des Tages-Lärmexpositionspegels oder des Spitzenschalldruckpegels erreicht bzw. überschritten wird. Die oberen Auslösewerte sind:
- Tages-Lärmexpositionspegel (LEX, 8 Stunden) = 85 dB(A)
- Spitzenschalldruckpegel LpC,peak = 137 dB(C)
Welche Maßnahmen sind zu ergreifen?
Für den Arbeitsschutz im Betrieb sind in Situationen, wo die Beschäftigten bei Ausübung Ihrer Tätigkeit einer Lärmexposition ausgesetzt sind, folgende arbeitsmedizinischen Maßnahmen zu ergreifen:
Gefährdungsbeurteilung
- Es muss vom Arbeitgeber ermittelt werden, inwieweit seine Beschäftigten aufgrund von Lärm gesundheitlich gefährdet sind. Wenn ein Bereich mit einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 oder mehr dB(A) bzw. einem Spitzenschalldruckpegel von 135 dB(C) oder mehr (untere Auslösewerte gemäß Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung – LärmVibrationsArbSchV) ausfindig gemacht wird, muss der Arbeitgeber einen entsprechenden Gehörschutz bereitstellen. Die Beschäftigten müssen über die Folgen des Lärms informiert und unterwiesen werden.
- Bereiche, die einen Tages-Lärmexpositionspegel von 85 oder mehr dB(A) bzw. einen Spitzenschalldruckpegel von 137 dB(C) oder mehr (sog. obere Auslösewerte nach LärmVibrationsArbSchV) aufweisen, sind als Lärmbereiche zu kennzeichnen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich darum zu kümmern, dass die betroffenen Mitarbeiter einen Gehörschutz tragen.
- Bei gekennzeichneten Lärmbereichen muss der Arbeitgeber ein Programm mit technischen Maßnahmen und Maßnahmen zur Arbeitsgestaltung erstellen und durchführen.
- Als Lärmbereiche werden Bereiche definiert, die den ortsbezogenen Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) erreichen.
- Der Arbeitgeber steht in der Pflicht zu ermitteln, ob Lärmbereiche vorhanden sind. Die Ermittlungsergebnisse müssen zumindest 30 Jahre aufbewahrt werden.
Technische Maßnahmen
- Die Arbeitsmittel und die Produktionseinrichtungen im Betrieb müssen dem aktuellen Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen.
Organisatorische Maßnahmen
- Die Arbeitsverfahren im Unternehmen müssen so gestaltet werden, dass es bestenfalls zu keiner Lärmgefährdung kommt.
Persönliche Gehörschutzmittel
- Wenn Beschäftigte in Bereichen mit einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 oder mehr dB(A) bzw. einem Spitzenschalldruckpegel von 135 dB(C) – untere Auslösewerte – oder mehr arbeiten, muss der Arbeitgeber den betroffenen Mitarbeitern persönliche Gehörschutzmittel zur Verfügung stellen.
- Die persönlichen Gehörschutzmittel müssen im Falle eines ortsbezogenen Tages-Lärmexpositionspegels ab 85 dB(A) oder beim Aufenthalt in gekennzeichneten Lärmbereichen bzw. einem Spitzenschalldruckpegel ab 137 dB(C) getragen werden.
- Vom Arbeitgeber muss gewährleistet werden, dass auch bei Anwendung der Gehörschutzmittel der auf das Gehör wirkende Lärm den Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) oder den Spitzenschalldruckpegel von 137 dB(C) nicht überschreitet.
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung
- Eine arbeitsmedizinische Vorsorge muss angeboten werden, wenn ein Tages-Lärmexpositionspegel von 80 oder mehr dB(A) bzw. ein Spitzenschalldruckpegel von 135 dB(C) oder mehr erreicht wird (untere Auslösewerte nach LärmVibrationsArbSchV).
- Eine Pflichtvorsorge ist verpflichtend, wenn ein Tages-Lärmexpositionspegel von 85 oder mehr dB(A) bzw. ein Spitzenschalldruckpegel von 137 dB(C) oder mehr (obere Auslösewerte nach LärmVibrationsArbSchV) erreicht wird. Falls Auffälligkeiten festgestellt werden, muss die Gefährdungsbeurteilung überarbeitet werden.
Untersuchungsarten und Fristen
Gemäß der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G20 “Lärm” und basierend auf den Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sind bei den jeweiligen Untersuchungen durch den Betriebsarzt/ Betriebsärztin folgende Fristen zu beachten:
Erste Untersuchung
- Nach 12 Monaten
Weitere Nachuntersuchungen:
- Nach 36 Monaten
- Nach 60 Monaten bei Tages-Lärmexpositionspegeln LEX,8h < 90 dB(A) oder Spitzenschalldruckpegeln LpC,peak < 137 dB(C)
- Bei Ende der Tätigkeit
Vorzeitige Nachuntersuchung
- Wenn der Arzt das für notwendig empfindet
- Wenn der Beschäftigte das möchte und eine Erkrankung in Zusammenhang mit seinem Arbeitsplatz vermutet
- Im Falle von Hörstörungen nach oder während einer Erkrankung oder nach einem Unfall bzw. auch bei Ohrgeräuschen
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