Lärm – Arbeitsmedizinische Vorsorge (ehem. G20-Untersuchung)

Lärmbelastung

Wenn Mitarbeiter während ihrer Tätigkeiten mit ausgeprägtem Lärm konfrontiert werden, gehen sie das Risiko von Hörschäden ein. Mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge “Lärm” (ehem. G20-Untersuchung) werden Hörschäden rechtzeitig erkannt und vermieden. Die Lärmschwerhörigkeit gehört zu den am häufigsten bestätigten Berufskrankheiten und gilt somit als einer der wichtigsten Vorsorgen.  

Wann ist die “Lärm“ Vorsorge (ehem. G20-Untersuchung) notwendig?

Die Arbeitgeber müssen im Rahmen der Arbeitssicherheit im Betrieb eine Angebotsvorsorge (ehem. G20-Untersuchung) anbieten, wenn am jeweiligen Arbeitsort der untere Auslösewert des Tages-Lärmexpositionspegels oder des Spitzenschalldruckpegels überschritten wird. Diese Werte sind:

  • Tages-Lärmexpositionspegel (LEX, 8 Stunden) = 80 dB(A)
  • Spitzenschalldruckpegel LpC,peak = 135 dB(C)

Eine Pflichtvorsorge muss in den Fällen erfolgen, wenn der obere Auslösewert des Tages-Lärmexpositionspegels oder des Spitzenschalldruckpegels erreicht bzw. überschritten wird. Die oberen Auslösewerte sind:

  • Tages-Lärmexpositionspegel (LEX, 8 Stunden) = 85 dB(A)
  • Spitzenschalldruckpegel LpC,peak = 137 dB(C)

Welche Maßnahmen sind zu ergreifen?

Für den Arbeitsschutz im Betrieb sind in Situationen, wo die Beschäftigten einer Lärmexposition ausgesetzt sind, folgende arbeitsmedizinischen Maßnahmen zu ergreifen:

Gefährdungsbeurteilung

  • Es muss vom Arbeitgeber ermittelt werden, inwieweit seine Beschäftigten aufgrund von Lärm gesundheitlich gefährdet sind. Wenn ein Bereich mit einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 oder mehr dB(A) bzw. einem Spitzenschalldruckpegel von 135 dB(C) oder mehr (untere Auslösewerte gemäß Lärm- und Vibrations-ArbeitsschutzverordnungLärmVibrationsArbSchV) ausfindig gemacht wird, muss der Arbeitgeber einen entsprechenden Gehörschutz bereitstellen. Die Beschäftigten müssen über die Folgen des Lärms informiert und unterwiesen werden.
  • Bereiche, die einen Tages-Lärmexpositionspegel von 85 oder mehr dB(A) bzw. einen Spitzenschalldruckpegel von 137 dB(C) oder mehr (sog. obere Auslösewerte nach LärmVibrationsArbSchV) aufweisen, sind als Lärmbereiche zu kennzeichnen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, sich darum zu kümmern, dass die betroffenen Mitarbeiter einen Gehörschutz tragen.
  • Bei gekennzeichneten Lärmbereichen muss der Arbeitgeber ein Programm mit technischen Maßnahmen und Maßnahmen zur Arbeitsgestaltung erstellen und durchführen.
  • Als Lärmbereiche werden Bereiche definiert, die den ortsbezogenen Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) erreichen.
  • Der Arbeitgeber steht in der Pflicht zu ermitteln, ob Lärmbereiche vorhanden sind. Die Ermittlungsergebnisse müssen zumindest 30 Jahre aufbewahrt werden.

Technische Maßnahmen

  • Die Arbeitsmittel und die Produktionseinrichtungen im Betrieb müssen dem aktuellen Stand der Lärmminderungstechnik entsprechen.

Organisatorische Maßnahmen

  • Die Arbeitsverfahren im Unternehmen müssen so gestaltet werden, dass es bestenfalls zu keiner Lärmgefährdung kommt.

Persönliche Gehörschutzmittel

  • Wenn Beschäftigte in Bereichen mit einem Tages-Lärmexpositionspegel von 80 oder mehr dB(A) bzw. einem Spitzenschalldruckpegel von 135 dB(C) – untere Auslösewerte – oder mehr arbeiten, muss der Arbeitgeber den betroffenen Mitarbeitern persönliche Gehörschutzmittel zur Verfügung stellen.
  • Die persönlichen Gehörschutzmittel müssen im Falle eines ortsbezogenen Tages-Lärmexpositionspegels ab 85 dB(A) oder beim Aufenthalt in gekennzeichneten Lärmbereichen bzw. einem Spitzenschalldruckpegel ab 137 dB(C) getragen werden.
  • Vom Arbeitgeber muss gewährleistet werden, dass auch bei Anwendung der Gehörschutzmittel der auf das Gehör wirkende Lärm den Tages-Lärmexpositionspegel von 85 dB(A) oder den Spitzenschalldruckpegel von 137 dB(C) nicht überschreitet.

Arbeitsmedizinische Vorsorge

  • Eine arbeitsmedizinische Vorsorge muss angeboten werden, wenn ein Tages-Lärmexpositionspegel von 80 oder mehr dB(A) bzw. ein Spitzenschalldruckpegel von 135 dB(C) oder mehr erreicht wird (untere Auslösewerte nach LärmVibrationsArbSchV).
  • Eine Pflichtvorsorge ist verpflichtend, wenn ein Tages-Lärmexpositionspegel von 85 oder mehr dB(A) bzw. ein Spitzenschalldruckpegel von 137 dB(C) oder mehr (obere Auslösewerte nach LärmVibrationsArbSchV) erreicht wird. Falls Auffälligkeiten festgestellt werden, muss die Gefährdungsbeurteilung überarbeitet werden.

Ablauf der Untersuchung

Siebtest-Lärm I

Bevor eine “Lärm” Vorsorge (ehem. G20-Untersuchung) durchgeführt wird, muss sichergestellt werden, dass der Mitarbeiter zumindest 14 Stunden keiner Schalleinwirkung von mehr als 80dB (sogenannter Mittelungspegel) ausgesetzt war. Ansonsten muss die Untersuchung verschoben werden, bis das gewährleistet wird.

Der Siebtest-Lärm I setzt sich aus einer Anamnese, einer Außenohr-Überprüfung, einer Tonschwellenaudiometrie in den Frequenzen 1-6 kHz in den Luftleitungswerten, wie auch einer allgemeinen Beratung zum Gehörschutz zusammen.

Ergänzungsuntersuchung Lärm II

Sie erfolgt dann, wenn ein Siebtest Auffälligkeiten gezeigt hat. Es wird eine otoskopische Untersuchung durchgeführt, wie auch eine Audiometrie mit Luft- und Knochenleitung in den Frequenzen 0,5 – 9 kHz und ein WEBER-Test.

Die Ergänzungsuntersuchung-Lärm II wird durchgeführt, wenn der Siebtest auffällig war. Sie beinhaltet eine otoskopische Untersuchung, eine Audiometrie mit Luft- und Knochenleitung in den Frequenzen 0,5-8 kHz sowie den WEBER-Test. Bei Letzterem bekommt der Mitarbeiter den Fuß einer schwingenden Stimmgabel auf den Scheitel gesetzt. Anschließend wird der Schall per Knochenleitung phasengleich in die Innenohren übertragen. Wenn der Betroffene nur auf einer Seite den Ton hört, spricht man von einer einseitigen bzw. asymmetrischen Hörstörung (Lateralisation). Eine einseitige Schallempfindungsstörung führt dazu, dass der Mitarbeiter den Ton im gesunden Ohr lauter hört. Bei einer einseitigen Schallleitungsstörung hört er den Ton im kranken Ohr lauter.

Ergänzungsuntersuchung Lärm III

Falls der Knochenleitungshörverlust in beiden Ohren den Wert von 2 kHz 40 dB HL erreicht oder überschreitet, handelt es sich um einen Hörverlust und es wird eine erweiterte Ergänzungsuntersuchung-Lärm III durchgeführt. Neben den Bestandteilen von Lärm I und Lärm II (Siebtest und WEBER-Test ausgenommen) wird hier auch ein Sprachaudiogramm für beide Ohren bei Sprachschallpegeln von 50 bis 95 dB durchgeführt, zudem wenn notwendig auch eine Impedanzaudiometrie (Tympanometrie und/oder kontralaterale Stapediusreflexschwelle im min. vier Frequenzen).

Untersuchungsarten und Fristen

Gemäß der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach dem DGUV Grundsatz G20 “Lärm” und basierend auf den Vorgaben der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sind bei den jeweiligen Untersuchungen folgende Fristen zu beachten:

Erste Untersuchung

  • Nach 12 Monaten

Weitere Nachuntersuchungen:

  • Nach 36 Monaten
  • Nach 60 Monaten bei Tages-Lärmexpositionspegeln LEX,8h < 90 dB(A) oder Spitzenschalldruckpegeln LpC,peak < 137 dB(C)
  • Bei Ende der Tätigkeit

Vorzeitige Nachuntersuchung

  • Wenn der Arzt das für notwendig empfindet
  • Wenn der Beschäftigte das möchte und eine Erkrankung in Zusammenhang mit seinem Arbeitsplatz vermutet
  • Im Falle von Hörstörungen nach oder während einer Erkrankung oder nach einem Unfall bzw. auch bei Ohrgeräuschen

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Dr. Winfried Reimer
Facharzt für Arbeitsmedizin

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