Neues Infektionsschutzgesetz: Was hat sich geändert?
Mit dem 25. November 2021 ist die “epidemische Notlage von nationaler Tragweite” in Deutschland ausgelaufen und wird nicht verlängert und das trotz der aktuellen vierten Welle und sehr hohen Inzidenzen. Mit dem 24. November 2021 treten jedoch Änderungen des Infektionsschutzgesetzes (IFSG) in Kraft. Hier hat der Bundestag und Bundesrat mehrere Ergänzungen beschlossen. Wir erläutern, was jetzt gilt und worauf Sie sich einstellen müssen.
Täglich werden die Nachrichten dramatischer, Experten warnen vor einer Überlastung der Krankenhäuser und immer mehr Impfdurchbrüche bereiten große Sorgen. Die Corona-Pandemie ist noch nicht vorbei, wir befinden uns mittendrin. Die neu beschlossene Gesetzesnovelle ermöglicht weiterhin einheitliche Schutzregeln — und das im ganzen Land. Die Regelungen sollen allerdings vorerst nur bis 19. März 2022 gelten und können einmalig durch Beschluss des Bundestages um drei Monate verlängert werden.
3G im Betrieb und in Bahn und Bussen
In den öffentlichen Verkehrsmitteln und am Arbeitsplatz gilt fortan die 3G-Regel. Das heißt, dass Sie geimpft, genesen oder getestet sein müssen, um unterwegs zu sein oder zu arbeiten. Ein Nachweis muss mit sich geführt werden. In Betrieben darf der Test nicht älter als 24 Stunden sein, beim PCR-Test gilt die 48-Stunden-Regel. Die Testangebote für die Beschäftigten müssen wieder ermöglicht werden. Das heißt: Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern zwei kostenlose Schnelltests pro Woche zur Verfügung stellen.
Mobiles Arbeiten muss angeboten werden
Die Homeoffice-Regelungen, die Mitte des Jahres beendet wurden, sind nun wieder gültig. Wenn es keine zwingenden betriebsbedingten Gründe gibt, müssen Arbeitgeber ihren Mitarbeitern mobiles Arbeiten ermöglichen. Mitarbeiter dürfen das Angebot nur in Ausnahmefällen ablehnen, wenn es triftige Gründe gibt. Ein Bauarbeiter kann von zu Hause nicht arbeiten, eine Sekretärin dagegen schon.
Einhaltung der Hygienemaßnahmen
Die Abstands- und Hygieneregeln müssen weiterhin eingehalten werden. Den Beschäftigten müssen vom Arbeitgeber Masken und Desinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden. Die Arbeitsräume müssen laufend gelüftet und für ausreichend Abstand zwischen den Arbeitsplätzen gesorgt werden.
Keine Ausgangssperren mehr – aber wie lange?
Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz sind Ausgangssperren, Beherbergungsverbote und eine flächendeckende Schließung von Schulen, Gastronomie und Sportstätten ausgeschlossen. Ob das allerdings in dieser immer bedrohlicher werdenden Lage so bleiben kann, ist mehr als fraglich.
Quelle
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/buerokratieabbau/infektionsschutz-arbeitsplatz-198389
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