Grippeimpfung im Betrieb 2026/27: Was Arbeitgeber rechtlich wissen müssen.

Die Grippesaison 2026/27 steht vor der Tür, und in vielen Unternehmen laufen die Planungen für die betriebliche Impfaktion. Dabei tauchen jedes Jahr dieselben Fragen auf: Muss ich als Arbeitgeber eine Grippeimpfung anbieten? Darf ich sie anordnen? Wer zahlt, und darf ich wissen, wer geimpft ist?
Hier beantworten wir die wichtigsten rechtlichen Fragen. Weitere Informationen zum Nutzen und zu den Impfstoffen der Saison finden Sie auf unsere Seite zur Grippeschutzimpfung für Unternehmen.
Das Wichtigste in Kürze:
✅ Die Grippeimpfung ist für Beschäftigte freiwillig. Arbeitgeber können sie nicht allein durch eine Weisung verpflichtend machen.
✅ Der Arbeitgeber muss die erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorge auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung (§ 5 ArbSchG) sicherstellen. Dabei ist die Impfung nach § 6 Abs. 2 ArbMedVV ärztlich anzubieten, wenn das Infektionsrisiko tätigkeitsbedingt gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöht ist und kein ausreichender Immunschutz besteht.
✅ Auch darüber hinaus können Arbeitgeber eine freiwillige betriebliche Grippeimpfung anbieten. Sie kann zur Verringerung influenzabedingter Arbeitsausfälle beitragen.

Ist die Grippeimpfung für Arbeitnehmer Pflicht?
Nein, eine gesetzliche Impfpflicht gegen Influenza gibt es in Deutschland nicht, auch nicht im Gesundheitswesen. Arbeitgeber können die Impfung nicht allein durch eine Weisung verpflichtend machen. In bestimmten medizinischen Einrichtungen kann der Impfstatus jedoch unter den Voraussetzungen des § 23a IfSG bei Einstellung- und Einsatzentscheidungen berücksichtigt werden. Daraus folgt kein pauschaler Ausschluss ungeimpfter Beschäftigter, erforderlich ist eine Prüfung im Einzelfall. Jede Impfung setzt eine ärztliche Aufklärung und die freiwillige Einwilligung der oder des Beschäftigten voraus.
Wann muss der Arbeitgeber die Grippeimpfung anbieten?
Maßgeblich ist die konkrete Tätigkeit. Nach § 6 Abs. 2 ArbMedVV sind Impfungen Teil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und ärztlich anzubieten, wenn das Infektionsrisiko tätigkeitsbedingt gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Dies gilt nicht bei bereits ausreichendem Immunschutz. Ob die Voraussetzungen vorliegen, ist auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung mit betriebsärztlicher Beratung zu klären.
Die STIKO empfiehlt die Grippeimpfung im Rahmen der beruflichen Indikation insbesondere für:
- Personal mit erhöhter Gefährdung, zum Beispiel medizinisches Personal
- Beschäftigte in Einrichtungen mit umfangreichem Publikumsverkehr
- Beschäftigte, die Risikopersonen betreuen und diese anstecken könnten
- Beschäftigte mit häufigem, regelmäßigem und direktem Kontakt zu zum Beispiel Schweinen, Geflügel, Wildvögel oder Robben, etwa
in Nutztierhaltungen, Schlachthöfen, Tierarztpraxen, Zoos und Tierheimen.
Eine berufliche STIKO-Empfehlung begründet nicht automatisch eine Angebotspflicht nach der ArbmedVV. Empfehlungen können auch dem Schutz betreuter Personen oder der Bevölkerung dienen. Für das arbeitsmedizinische Impfangebot ist das erhöhte Infektionsrisiko der Beschäftigten maßgeblich. Die AMR 6.5 erläutert diese Abgrenzung.

Kosten erforderlicher Arbeitsschutzmaßnahmen dürfen Beschäftigten nicht auferlegt werden (§ 3 Abs. 3 ArbSchG). Ein Kassenanspruch nach § 20i Abs. SGB V besteht unabhängig von entsprechenden Ansprüchen gegen andere Kostenträger. Daraus folgt jedoch keine automatische Erstattung jeder betrieblichen Impfaktion. Abrechnungsweg und Leistungsumfang sind vorab zu klären.
Datenschutz: Darf der Arbeitgeber wissen, wer geimpft ist?
Ein allgemeines Recht auf Auskunft über den Impfstatus besteht nicht. Der Impfstatus ist ein Gesundheitsdatum und nach Art. 9 DSGVO besonders geschützt. Der Betriebsarzt unterliegt auch gegenüber dem Arbeitgeber der ärztlichen Schweigepflicht. Bei arbeitsmedizinischer Vorsorge enthält der Arbeitgeber eine Vorsorgebescheinigung über Termin, Anlass und gegebenfalls den nächsten Vorsorgetermin; sie enthält weder medizinische Befunde noch den Impfstatus. Für die Abrechnung einer Impfaktion sollten möglichst zusammengefasste Angaben ohne Personenbezug verwendet werden. Personenbezogene Übermittlungen benötigen eine tragfähige Rechtsgrundlage.
Für bestimmte medizinische Einrichtungen erlaubt § 23a IfSG unter seinen Voraussetzungen die Verarbeitung von Impfstatusdaten für Einstellungs- und Einsatzentscheidungen. Die ärztliche Schweigepflicht bleibt bestehen. Lassen Sie die Voraussetzungen im Einzelfall prüfen. Binden Sie den Betriebs- oder Personalrat früh ein und prüfen Sie etwaige Beteiligungsrechte bei der Ausgestaltung der Aktion.
Findet die Impfung während der Arbeitszeit statt?
Ist die Impfung Teil der arbeitsmedizinischen Vorsorge, soll sich nach § 3 Abs. 3 ArbMedVV während der Arbeitszeit stattfinden. Für freiwillige Impfaktionen außerhalb dieser Vorsorge folgt daraus keine entsprechende Regelung. Prüfen Sie bestehende Vereinbarungen und legen Sie vor der Ankündigung fest, ob die Teilnahme während der Arbeitszeit möglich ist. Ein Angebot vor Ort kann die Teilnahme erleichtern.
Checkliste: Impfaktionen im Betrieb in 6 Schritten
- Gefährdungsbeurteilung prüfen: Besteht ein tätigkeitsbedingt erhöhtes Infektionsrisiko? Klären Sie mit dem Betriebsarzt, ob ein Impfangebot im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge erforderlich ist. Eine STIKO-Empfehlung allein ersetzt diese Prüfung nicht.
2. Bedarf anonym abfragen: Ermitteln Sie das voraussichtliche Interesse ohne Abfrage des individuellen Impfstatus. Stimmen Sie die benötigte Menge frühzeitig mit dem ärztlichen Dienst ab. Wegen der langen Produktionszeit ist eine kurzfristige Nachproduktion saisonaler Grippeimpfstoffe nicht möglich.
3. Termin festlegen: Der günstigste Zeitraum ist laut RKI Oktober bis Mitte Dezember. Der Schutz baut sich in 10 bis 14 Tagen auf.
4. Raum vorbereiten: Stimmen Sie mit dem ärztlichen Dienst einen geeigneten Raum mit Privatsphäre, Sitz- oder Liegemöglichkeit und Platz für die Nachbeobachtung ab. Die medizinischen Anforderungen und die Notfallvorsorge legt der ärztliche Dienst fest.
5. Beschäftigte informieren: Ablauf, Freiwilligkeit und Datenschutz klar kommunizieren. Bitten Sie darum, den Impfpass mitzubringen.
6. Finanzierung und Organisation klären: Vereinbaren Sie vorab Kostenübernahme, Abrechnung und Arbeitszeitregelung sowie die datenschutzgerechte Anmeldung. Berücksichtigen Sie gegebenenfalls Beteiligungsrechte des Betriebs- oder Personalrats.
Häufige Fragen von Arbeitgebern
Darf ich Beschäftigte fragen, ob sie geimpft sind?
Ein allgemeines Fragerecht besteht nicht. Die Erhebung des Impfstatus benötigt eine tragfähige Rechtsgrundlage. Für bestimmte medizinische Einrichtungen enthält § 23a IfSG eine besondere Befugnis unter den dort genannten Voraussetzungen.
Ist die Impfung auch im Januar noch sinnvoll?
Ja. Bei entsprechender Indikation kann es laut RKI auch zu Beginn oder im Verlauf der Grippewelle noch sinnvoll sein, eine versäumte Impfung nachzuholen.
Brauchen Beschäftigte, die letztes Jahr geimpft wurden, eine neue Impfung?
Für Personen mit entsprechender Impfempfehlung wird die Grippeimpfung jährlich empfohlen. Für 2026/27 hat die WHO gegenüber der Vorsaison alle drei empfohlenen Komponenten der trivalenten Impfstoffe angepasst. Eine allgemeine STIKO-Empfehlung für sämtliche gesunden Beschäftigten unter 60 Jahren besteht nicht.
Fazit: Freiwillig impfen, rechtlich sauber organisieren
Die Grippeimpfung bleibt für Beschäftigte freiwillig. Bei tätigkeitsbedingt erhöhtem Infektionsrisiko kann ein Impfangebot im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge erforderlich sein. Auch darüber hinaus können Unternehmen eine freiwillige Impfaktion anbieten. Entscheidend sind eine sorgfältige Gefährdungsbeurteilung, ärztliche Beratung, Datenschutz und eine klare Regelung von Finanzierung und Arbeitszeit. Planen Sie die Impfung möglichst im vom RKI empfohlenen Zeitraum von Oktober bis Mitte Dezember.
Quellen:
RKI: Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Schutzimpfung gegen Influenza, Stand 10.09.2026
BAuA: AMR 6.5 – Impfungen als Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
ArbMedVV: insbesondere §§ 3 und 6
SGB V: § 20i – Leistungen für Schutzimpfungen
ArbSchG: §§ 3 und 5 – Kosten und Gefährdungsbeurteilung
IfSG: § 23a – Daten über den Impf- und Serostatus von Beschäftigten
DSGVO: insbesondere Art. 9 – Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
Fotocredit: Canva.com
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