Arbeitssicherheit für Unternehmen

Arbeitssicherheit im Betrieb

Heutzutage ist es von höchster Bedeutung, dass Arbeitssicherheit im Betrieb gewährleistet ist. Deshalb ist es unerlässlich, dass potenzielle Gefahrenquellen auf ein Mindestmaß reduziert und somit Unfälle am Arbeitsplatz und berufsbedingte Krankheiten verhindert werden. Wir unterstützen Sie dabei, die gesetzlichen Anforderungen im Rahmen der Arbeitssicherheit zu erfüllen. Unsere individuellen Full-Service-Lösungen werden Sie begeistern.

Sicherheitstechnische Betreuung
Individuelle Gefährdungsbeurteilung
Kompetente Fachkräfte
Nach den Vorgaben Ihrer Berufsgenossenschaft

Arbeitssicherheit – wichtige Grundlagen für einen sicheren Arbeitsplatz

Ein Arbeitgeber hat eine außerordentliche Pflicht, sicherzustellen, dass seine Angestellten in einer ungefährlichen Arbeitsumgebung tätig sein können. Folgend finden Sie einige der wesentlichsten Grundsätze, die ein Arbeitgeber befolgen muss, um einen gesicherten Arbeitsplatz zu garantieren (geregelt in §1 ArbSchG):

Gefährdungsbeurteilung

Alle Arbeitsstätten, unabhängig von ihrer Größe, sind verpflichtet, die strengen Bedingungen der Arbeitssicherheit zu erfüllen. Schon ab dem ersten Mitarbeiter muss eine Beurteilung erfolgen. Dazu gehört auch ein Gefahrstoffkataster, das eine Auflistung der Gefahrstoffe in der Organisation darstellt

ASA-Sitzungen

Jede Organisation ab 20 Mitarbeitern muss gemäß § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) einen Arbeitsschutzausschuss (oder ASA) gründen. Der ASA besteht aus dem Geschäftsführer, eventuell dem Betriebsrat, Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit

Unterweisung

Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um sicher und gesund zu arbeiten. Dies beinhaltet Schulungen und regelmäßige Unterweisungen zum Thema Arbeitssicherheit.

Gefährdungsbeurteilung

Als Unternehmer sind Sie verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung als Analyse der Gefährdungssituation in Ihrer Organisation durchzuführen, um so Ihre Mitarbeiter bestmöglich zu schützen. Das ist im Arbeitsschutzgesetz festgelegt. Das Resultat dieser sicherheitstechnisch wichtigen betrieblichen Beurteilung ist als Grundlage für jegliche Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu betrachten.
Die Beurteilung ist ein wichtiger Bestandteil der Arbeitssicherheit im Betrieb. Sie dient als konkrete Analyse der potenziellen Gefahren, die im Unternehmen als Ganzes und an jedem einzelnen Arbeitsplatz entstehen können. Damit die Sicherheit der Mitarbeiter gewährleistet werden kann, ist die Gefährdungsbeurteilung ein unabdingbares Instrument und soll Risiken minimieren.
Die Risiken unterscheiden sich in jeder Arbeitsstätte. In der Praxis existiert dennoch eine allgemeine Darstellung potenzieller Gefährdungen:

  • Gestaltung des Arbeitsplatzes
  • (biologische) Gefahrstoffe
  • Arbeitsmittel (Maschinen, Werkzeuge, technische Instrumente usw.)
  • Arbeitsprozesse
  • Nicht ausreichende Anweisungen
  • Psychische Belastung der Mitarbeiter

    Erst seit 2013 wird die psychische Belastung der Mitarbeiter berücksichtigt, davor konzentrierte man sich nur auf die physischen. Hierbei geht es nicht um die Prüfung, des psychischen Gesundheitszustandes der Mitarbeiter, sondern nur um die Analyse der Arbeitsbedingungen und ob jene zu psychischen Problemen führen können.
    Teil der Beurteilung ist auch die Erstellung eines Gefahrstoffkatasters. Gemäß der Gefahrstoff-Verordnung ist jeder Arbeitgeber verpflichtet, ein Verzeichnis über alle vorkommenden Gefahrstoffe bzw. gefährliche Produkte zu führen. Ausgenommen sind Gefahrstoffe, die aufgrund ihrer gefährlichen Eigenschaften oder ihrer Menge, keine Gefahr für Mitarbeiter darstellen.
    Das Verzeichnis muss diese Angaben beinhalten: Bezeichnung des Gefahrstoffes, Einstufung des Gefahrstoffes oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften, Mengenbereiche des Gefahrstoffes in der Arbeitsstätte; Arbeitsbereiche, in denen mit dem Gefahrstoff umgegangen wird.

ASA-Sitzungen

Jeder deutsche Betrieb mit über 20 Beschäftigten muss einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) gründen. Dieser hat die Aufgabe, über den Arbeits- und Gesundheitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb zu beraten. Der ASA setzt sich aus dem Arbeitgeber oder einem von ihm beauftragten Vertreter der Geschäftsführung, zwei vom Betriebsrat zu bestimmenden Mitgliedern, dem Betriebsarzt, der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Sicherheitsbeauftragten zusammen. In manchen Betrieben ist es üblich, dass weitere Funktionsträger an den ASA-Sitzungen teilnehmen und unterstützen, darunter der Schwerbehindertenbeauftragte, Suchtbeauftragte, QM-Beauftragte, Hygienefachkräfte oder der Brandschutzbeauftragte.

§ 11 ASiG legt fest, dass die ASA-Sitzungen mindestens einmal im Quartal stattfinden müssen. Diese Regelmäßigkeit soll sicherstellen, dass sich die im Arbeitsschutz involvierten Mitarbeiter beraten und organisieren können. Wichtigstes Ziel dieser Sitzungen ist der ungestörte Ablauf im Betrieb. Aus diesem Grund beraten auch Vertreter aus unterschiedlichen Arbeitsbereichen innerhalb der Sitzung.

Fachkraft für Arbeitssicherheit

Das Arbeitssicherheitsgesetz in Deutschland legt fest, dass alle Arbeitgeber mindestens eine Fachkraft für Arbeitssicherheit (auch Sicherheitsfachkraft oder Sifa) bestellen müssen. Dafür ist auch die Zustimmung des Betriebsrats notwendig. Wenn keine gesetzlichen Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellt werden, führt das bei Schadensfällen womöglich zu persönlicher Haftung. Mit ihrer Fachkenntnis unterstützten die gesetzlichen Fachkräfte die Unternehmen bei der Erfüllung relevanter Vorschriften, so auch bei der Planung und Umsetzung jener, die zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung beitragen.

Mit der SiFa wird gewährleistet, dass Arbeitsprozesse präventiv geplant und gestaltet werden. So können potenzielle Defizite oder Gefährdungen zur richtigen Zeit erkannt werden. Die Betreuungszeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit werden in den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften (DGUV Vorschrift 2) geregelt und sind abhängig von der Betriebsgröße und dem Gefährdungspotenzial. Die Fachkraft wird über die Berufsgenossenschaften ausgebildet und ist für das Unternehmen kostenfrei, mit Ausnahme der dafür verwendeten Arbeitszeit.

Wie regelt das Gesetz die Arbeitssicherheit im Betrieb?

Das seit 1996 geltende Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) regelt die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Der § 1 besagt, dass die Gesundheit der Beschäftigten mit Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu sichern und zu verbessern sind. Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich und hat Sorge zu tragen, dass es zu keinen Unfällen im Betrieb kommt. Er muss auch Fachkräfte für Arbeitssicherheit (SiFa) bestellen, die ihn bei der Umsetzung beraten und unterstützen. Die Mitarbeiter haben ein Recht auf eine Unterweisung bei gesundheitlichen Fragen im Betrieb und sind auch verpflichtet, die Vorschriften einzuhalten.

Grundbetreuung für Unternehmen

Was sind Betriebsanweisungen?

Bei der Betriebsanweisung handelt es sich um schriftliche Informationen gerichtet an die Mitarbeiter über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz. So werden die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung übersichtlich aufbereitet. Das Ziel der Betriebsanweisung ist, Unfälle bei der Verwendung von Arbeitsmitteln oder Stoffen zu minimieren. Wenn Arbeitgeber keine Betriebsanweisungen erstellen, kann das zu Strafzahlungen führen.

Betriebsanweisungen müssen sich an den individuellen Arbeitsplätzen orientieren und sollen alle Informationen enthalten, damit Beschäftigte Risiken abwenden können. Wichtige Quellen für Betriebsanweisungen sind die Gefährdungsbeurteilung, die Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften, wie auch Herstellerangaben in Betriebsanleitungen und Sicherheitsdatenblättern. Eine Betriebsanweisung soll folgende Informationen enthalten:

  • Anwendungsbereich
  • Gefahren: Mensch und Umwelt
  • Schutzmaßnahmen/Verhaltensregeln
  • Verhalten in Störungsfällen
  • Erste Hilfe, Verhalten bei Unfällen, Notrufnummern
  • sachgerechte Entsorgung/Instandhaltung
  • Folgen bei Nichtbeachtung

Arbeitsmedizinische Vorsorge und der Betriebsarzt

Der Betriebsarzt ist sehr wichtig für die Arbeitssicherheit im Betrieb. Er unterstützt das Unternehmen mit seiner medizinischen Expertise und ist insbesondere ein Berater, sowohl für die Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer. Er ist Ansprechpartner bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen und arbeitsmedizinischen Themen, wie beispielsweise psychische oder physische Belastungen und deren Auswirkungen auf die Gesundheit. Auch Vorsorgeuntersuchungen, Erste-Hilfe-Maßnahmen, die Durchführung von Grippeschutzimpfungen gehören zu seinem Aufgabengebiet. Für die Mitarbeiter ist er eine Vertrauensperson, weil alles, was mit ihm besprochen wird, unter die ärztliche Schweigepflicht fällt. Der Betriebsarzt ist nicht weisungsgebunden.

Der Sicherheitsbeauftragte

Ein Sicherheitsbeauftragter kann ein Mitarbeiter des Betriebs sein. Er unterstützt bei der Umsetzung der Arbeitssicherheit und der Kommunikation an die Mitarbeiter. Jedes Unternehmen braucht einen oder mehrere Sicherheitsbeauftragte. Gemäß der DGUV Vorschrift 1 sind sie ein wichtiger Bestandteil für die Prävention, Sicherheit, Gesundheit, Verhinderung von Arbeitsunfällen, und auch die Klärung von sicherheitstechnischen Fragen und Themen im Betrieb. Die Ausbildung zum Sicherheitsbeauftragten von Betriebsarztservice erfolgt in zwei Stufen: Grundausbildung und tätigkeitsspezifische Aufbauseminare.

FAQ

Was gehört alles zum Arbeitsschutz?

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Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit?

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Was sind die Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses (ASA)?

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